Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

159 
Am Wohnort darf der Zu= und Abgang eingerechnet werden, auswärts nur 
die eigentliche Dauer des Dienstgeschäfts ausschließlich des auf die Reise und 
die etwaige Erholung entfallenden Zeitaufwands. Werden im Zusammenhang 
mit dem Dienstgeschäft andere Verrichtungen ausgeführt, so hat die hierauf ver- 
wendete Zeit ebenso außer Berechnung zu bleiben, wie wenn während der Ab- 
wesenheit von Hause bezw. der Dauer des Dienstgeschäfts von letzterem unab- 
hängige Verrichtungen vorgenommen werden. 
10. Für die Ausstellung von Gesundheitszeugnissen unter Verwendung vorschriftsmäßiger 
Vordrucke — einschließlich der Untersuchung der Tiere: 
a) für große Tiere, ausgenommen Rindvieh, (über 3 Monate alte Pferde u. dgl.): 
a) für ein er 82 J 
6) für jedes weitere eer. 1 
b) für Rindvieh, ausgenommen Kälber bis zu 3 Monaten: 
a) für ein ker 66ß600Pf., 
6) für jedes weitere eiirii 30Pfi. 
bis zum Höchstbetrag von... 5.4 
für ein Zeugnis. 
Bei Bemessung der Taxe für das Zeugnis ist bei einem demselben Besitzer 
gehörigen, gemeinsam zu befördernden Viehtransport die Gesamtstückzahl des 
Transports zugrunde zu legen und darf der Höchstbetrag nicht überschritten 
werden, auch wenn mehrere Vordrucke zu dem Zeugnis verwendet werden müssen; 
c) für kleine Tiere (Fohlen, Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine, Hunde, Katzen u. dgl.), 
soweit sie nicht unter Buchst. d oder e fallen: 
a) für 1 bis 3 Stüiiick 41416090/., 
65) für jedes weitere Stüi 200Pf. 
bis zum Höchstbetrag d0do 5 . 
für ein Zeugnis nach der unter Buchst. 7 angegebenen Verechnungsweise 
4) für wandernde Schweineherden bei einer Stückzahl der Herde: 
a) bis zu 10 Tieeen 1 49 
6) von 11 bis 30 Tieernrnrnr 2 =
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.