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Die Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zwecke der nach Art. 6 Nr. 16
des Gesetzes vom 16. August 1907 (Reg. Bl. S. 356) vorzunehmenden Unterführung der
Staatsstraße und eines Feldwegs unter der Gäubahn auf der Markung Ergenzingen die
nach dem genehmigten allgemeinen Plan hiefür erforderlichen Grundstücke und Rechte an
Grundstücken im Wege der Zwangsenteignung zu erwerben.
Nach diesem Plan wird der schienengleiche übergang der Staatsstraße bei km 53— 105
der Gäubahn durch eine Straßenunterführung bei km 53— 325 ersetzt, die Staatsstraße
entsprechend verlegt und in gerader Richtung zwischen den Gebäuden Nr. 1 und 4 in den
Ort Ergenzingen eingeführt. Ferner wird im Zusammenhang mit der Feldbereinigung
III Ergenzingen der neu angelegte Feldweg Nr. 35 bei km 52 + 543 unter der Bahn
durchgeführt und der schienengleiche übergang des Feldwegs Nr. 31 bei km 53 + 715
aufgehoben.
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Staatseisenbahn=
verwaltung durch die Bauabteilung der Generaldirektion der Staatseisenbahnen vertreten.
Als Enteignungsbehörde wird die Generaldirektion der Staatseisenbahnen bestellt.
Unser Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten ist mit der Vollziehung dieser
Verordnung beauftragt.
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 27. Juli 1908.
Wilhelm.
von Marchtaler. Schmidlin.
Bekauntmachung des Justizministeriums,
betreffend die Dienstbezeichunng der Kanzleigehilsen au den gerichtlichen Strafanstalten.
Vom 29. Juli 1908.
Durch Allerhöchste Entschließung Seiner Majestät des Königs vom 28. Juli
ds. Is. ist verfügt worden, daß künftig die auf die Stellen der Kanzleigehilfen an den
gerichtlichen Strafanstalten ernannten Beamten, soweit ihnen nicht für ihre Person ein
anderer Titel besonders verliehen ist, den Titel „Kanzlist“ führen.
Stuttgart, den 29. Juli 1908.
Schmidlin.