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3. Für die tierärztliche Untersuchung an der Grenze sind die in der Bekanntmachung
des Ministeriums des Innern vom 22. Juni 1894 (Reg. Bl. S. 182) bestimmten
Sätze zu entrichten. Gehört das eingeführte Tier einer anderen Gattung an, so ist
die für die nächststehende Tiergattung festgesetzte Untersuchungsgebühr zu erheben.
Soweit die Untersuchung der Tiere am Bestimmungsorte erfolgt, unterbleibt
die Erhebung der Untersuchungsgebühr an der Grenze und es darf der beamtete
Tierarzt neben den vorschriftsmäßigen Reisekosten für jede angefangene Stunde
2 /¾ in Rechnung stellen, wobei am Wohnort der Zu= und Abgang zugeschlagen,
auswärts aber nur die Dauer der Untersuchung angerechnet werden darf. Die
Kosten der Untersuchung am Bestimmungsorte fallen gleichfalls dem Empfänger
zur Last. Findet die amtstierärztliche Untersuchung am Bestimmungsorte statt,
so wird hierdurch nicht ausgeschlossen, daß die zollamtliche Schlußabfertigung bei
dem Grenzeingangsamte vorgenommen wird.
4. Ist die Grenzbehörde im Zweifel, ob es sich um Tiere der im Eingange bezeich-
neten Art handelt, so ist die Entscheidung des Medizinalkollegiums, tierärztliche
Abteilung einzuholen.
Stuttgart, den 1. Februar 1908.
Aulege. Berzeichnis
der zoologischen Gärten und ähnlichen Anstalten, denen Erleichterungen bei der Einfuhr fremd-
ländischer Tiere, die zu wissenschaftlichen oder Ausstellungszwecken bestimmt sind, gewährt worden find.
1. Königreich Preußen.
Zoologische Gärten in Aachen, Berlin, Breslau, Cöln, Düsseldorf, Frankfurt a. M.,
Halle a. S., Hannover, Königsberg i. Pr., Münster i. W. und Posen.
Tierparkbesitzer Hagenbeck in Stellingen bei Hamburg, Reiche in Alfeld (Leine) und
L. Ruhe daselbst.
Pischek.
2. Königreich Sachsen.
Zoologische Gärten in Dresden und Leipzig.
3. Königreich Württemberg.
Tierpark von Julius Mohr jun. im Donautal bei Ulm.
4. Großherzogtum Vaden.
Tiergarten in Karlsruhe.