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tBekanntmachung des Ministeriums des Innern,
betreffend die Festsetzung der durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste der land- und forstwirtschaft-
lichen Arbeiter. Vom 16. Februar 1908.
Die nach der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 1. Juni 1901
(Reg. Bl. S. 142) zunächst für die Zeit vom 1. Juli 1901 bis zum 31. Dezember 1906
festgesetzten, in der Folge aber in Geltung belassenen Beträge der durchschnittlichen
Jahresarbeitsverdienste der land= und forstwirtschaftlichen Arbeiter im Sinn des § 10
des Unfallversicherungsgesetzes für Land= und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1900
(Reichs-Gesetzbl. S. 641) sind von der K. Regierung des Neckarkreises für die unten
genanten Bezirke abgeändert und wie folgt festgesetzt worden:
—“!"
Zeitpunkt Erwachsene Jugendliche
Bezirke, für welche die Änderung gilt des Inkrafttretens männ] weib-- männ [ weib—
der Anderung liche liche liche siche
MA -. AM MA
Sämtliche Gemeinden des Oberamts Ludwigsburg 1. Januar 19008 720|0 1100
Stadtdirektionsbezirk Stuttgart 30. März 1908 1000 60620 4
Stuttgart, den 16. Februar 1908.
Pischek.
Verfügung des Ministeriums des Junern,
betreffend die Abgabe von Veronal in den Apotheken. Vom 20. Februar 1908.
Die Verfügung des Ministeriums des Innern vom 9. September 1896, betreffend
die Abgabe von Arzneimitteln (Reg. Bl. S. 189), wird ergänzt, wie folgt:
1. im § 4 Abs. 1 tritt zu denjenigen Stoffen, deren wiederholte Abgabe zum
inneren Gebrauche nur auf jedesmal erneute schriftliche, mit Datum und Unter-
schrift versehene Anweisung eines Arztes oder Zahnarztes erfolgen darf,
„Veronal“ hinzu;
2. in dem dieser Verfügung beigegebenen Verzeichnis ist zwischen Veratrinum et ejus
salia und Vinum Colchicl einzufügen: