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1. Von jedem Gnadenakt, welcher eine im Strafregister zu vermerkende Verurteilung
betrifft, gleichviel ob er in völligem oder teilweisem Strafnachlaß, in Strafum-
wandlung, Gestattung der Verbüßung einer Gefängnisstrafe in der Festungsstraf-
anstalt, Aufhebung von Nebenstrafen oder von gesetzlichen Straffolgen besteht,
haben die Strafvollstreckungsbehörden der zuständigen Registerbehörde unverzüglich,
gegenüber militärgerichtlichen Verurteilungen nach Maßgabe des § 6 des Bundes-
ratsbeschlusses vom 16. Juni 1882, Mitteilung zu machen.
2. Zu der Mitteilung an die Registerbehörde ist das Formular für die Strafnach-
richt A zu benützen. Auf diesem Formular ist der Vermerk über den Gnadenakt
unmittelbar unter den Eintrag der Verurteilung zu setzen, und zwar in einer
Fassung, welche der Registerbehörde die wörtliche Üübertragung in die Straf-
nachricht oder die Strafliste (vergl. Ziff. 3) ermöglicht. Wird durch den Gnaden-
akt der Rest einer in Vollzug gesetzten Freiheitsstrafe nachgelassen, so ist der
Beginn der Strafzeit in dem Vermerk ersichtlich zu machen.
3. Die Registerbehörde hat den Vermerk über den Gnadenakt alsbald in die auf die
Verurteilung bezügliche Strafnachricht oder die Strafliste zu übertragen und bei
jeder Auskunft aus dem Strafregister mit der Verurteilung auch den Inhalt des
Vermerks über den Gnadenakt mitzuteilen.
Stuttgart, den 1. Februar 1908.
Für den Staatsminister der
auswärtigen Angelegenheiten,
Verkehrsabteilung:
Schmidlin. Metzger. Pischek. von Marchtaler. Zeyer.
Verfügung des Finanzministeriums,
detreffend den Vollzug des Wirtschaftsabgabengesetzes.
Vom 24. Februar 1908.
1. Der § 6 der Verfügung des Finanzministeriums, betreffend den Vollzug des
Wirtschaftsabgabengesetzes vom 30. August 1900 (Reg. Bl. 674) erhält folgende
Fassung: