Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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§ 17. 
Einen Wechsel des ihm angewiesenen Niederlassungsorts darf der Entlassene nicht 
ohne vorgängige Erlaubnis der Polizeibehörde vornehmen. Diese hat sich zu vergewissern, 
ob der Ort, an welchem der Entlassene sich niederzulassen beabsichtigt, den in § 5 Abs. 2 
bezeichneten Forderungen entspricht, und im Zweifelsfall die Entscheidung des Amts- 
gerichts einzuholen. 
Wird der Wechsel der Niederlassung genehmigt, so hat die Polizeibehörde dafür 
Sorge zu tragen, daß die Aufsicht auf die Behörde des neuen Aufenthaltsorts übergeht. 
Demgemäß ist der Entlassungsausweis auf diesen Ort auszufertigen und von der fest- 
gesetzten Zeit des Eintreffens des Entlassenen die Polizeibehörde dieses Orts zu benach- 
richtigen. Über sein Eintreffen oder Ausbleiben ist sodann der Polizeibehörde des bis- 
herigen Aufenthaltsorts Mitteilung zu machen. Letztere hat, sobald ihr das Eintreffen 
des Entlassenen gemeldet ist, durch Vermittlung des Amtsgerichts auch der Strafanstalts- 
verwaltung und dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der neue Aufenthaltsort gehört, von 
dem Vollzug des Wechsels Anzeige zu erstatten. 
8 18. 
Die Verlegung der Niederlassung in einen anderen deutschen Bundesstaat kann von 
dem Amtsgericht genehmigt werden, falls Gewähr dafür gegeben ist, daß dort von den 
hiezu berufenen Behörden oder Fürsorgeorganen die Schutzaufsicht über den Entlassenen 
übernommen wird. 
Wird eine Verlegung der Niederlassung in das Ausland nachgesucht, so ist die Ent- 
schließung des Justizministeriums durch Vermittlung des Strafanstaltenkollegiums ein- 
zuholen. Wenn für den neuen Aufenthaltsort die in § 7 Abs. 2 bezeichneten Voraus- 
setzungen nicht zutreffen, andererseits aber für den Wegzug beachtenswerte Gründe geltend 
gemacht werden, so kann der vorläufig Entlassene zur Einreichung eines Gesuchs um 
Nachlaß des Strafrests im Gnadenweg veranlaßt werden. 
Vereinsfürsorge für vorläufig Entlassene. 
§ 19. 
Da der Württembergische Verein zur Fürsorge für entlassene Strafgefangene seine 
Wirtsamkeit auch auf vorläufig Entlassene ausdehnt und da im Fall des Eintritts der 
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