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Militärpersonen eine Bescheinigung der zuständigen Militärbehörde, daß ihnen
eine den Militäranwärtern vorbehaltene Stelle übertragen werden darf;
c. den Militärpaß oder den Entlassungsschein;
d. das Führungszeugnis;
e. ein militär= oder zivilärztliches Zeugnis über die körperliche
Tauglichkeit für die Stelle;
I. ein von der Gemeindeobrigkeit ausgestelltes Vermögens= und Leu-
mundszeugnis.
Erfolgt die Bewerbung gleichzeitig bei mehreren Anstellungsbehörden,
so werden an eine dieser Behörden die Urschriften, an die übrigen neben
dem Lebenslauf (a) beglaubigte Abschriften der unter b, d, e und i be-
zeichneten Papiere eingereicht unter Benennung der Anstellungsbehörde, an
welche die Urschriften und der Militärpaß oder der Entlassungsschein ein-
gereicht worden sind. Der Militärpaß oder der Entlassungsschein, sowie
die Urschrift des Zivilversorgungsscheins, des Anstellungsscheins oder der
Bescheinigung (b) und des Führungszeugnisses sind dem Bewerber von der
Behörde tunlichst bald zurückzugeben.
16. Insoweit in dem „Ausführlichen Stellenverzeichnis“ (Ziffer 11) oder in der
Bekanntmachung einer erledigten Stelle (§ 12) weitere Nachweise als erforder-
lich bezeichnet sind, haben die Bewerber (Ziffer 14 und 15) auch diese
vorzulegen.
11.
(1.) Üüber die Bewerbungen um noch nicht erledigte Stellen haben die Kommunal=
usw. Behörden Verzeichnisse nach Anlage 6 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren,
Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär-
anwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins anzulegen, in welche die Stellen-
anwärter nach dem Tage des Einganges der ersten Meldung eingetragen werden. War
die Befähigung noch durch eine Prüfung (Vorprüfung) nachzuweisen, so kann die Ein-
tragung auch nach dem Tage des Bestehens der Prüfung erfolgen.
(2.) Bei der Besetzung erledigter Stellen sind unter sonst gleichen Verhältnissen
Unteroffiziere, die mindestens acht Jahre im Heere oder in der Marine aktiv gedient
haben, in erster Linie zu berücksichtigen.