83
Militäranwärter usw. zur Austellung gelangen oder das in diesen Grundsätzen bezüglich
der Besetzung der Stellen mit Militäranwärtern usw. vorgeschriebene Verfahren erledigt
ist, nur widerruflich besetzt werden. Die Anstellungsverhältnisse der Inhaber von Stellen,
die gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern usw. vorzubehalten, da-
gegen ohne Verletzung der bisherigen Bestimmungen an nicht Versorgungsberechtigte über-
tragen worden sind, bleiben hierdurch unberührt. Gleichfalls unberührt bleiben bereits
erworbene Ansprüche von Militäranwärtern.
Bestimmungen für Württemberg:
38. Staatliche Auffichtsbehörden sind:
39.
a.
6.
d.
für die großen und mittleren Städte und die durch diese gebildeten Orts-
armenverbände die Kreisregierungen, für die übrigen Gemeinden und Orts-
armenverbände die Oberämter,
. für die Gemeindeverbände die Oberämter oder, falls dem Verband große
oder mittlere Städte angehören, die Kreisregierungen und zwar, wenn sich
der Verband über mehrere Oberamtsbezirke oder Kreise erstreckt, diejenige
dieser Behörden, in deren Amtsbezirk die Vertretung des Verbands ihren
Sitz hat,
für die Amtskörperschaften, die Bezirksverbände und die Landarmenverbände
die Kreisregierungen und zwar bei den Bezirksverbänden diejenige Kreis-
regierung, in deren Kreis sich der Sitz der Vertretung des Verbands befindet,
für die Versicherungsanstalt Württemberg das Landes-Versicherungsamt.
Wegen der Vorlage der erstmals aufzustellenden Verzeichnisse und der späteren
Anderungen an die staatliche Aufsichtsbehörde ist die Ziffer 10 zu vergleichen.
40. In den bestehenden Verzeichnissen find die Unterbeamtenstellen sofort besonders
ersichtlich zu machen. In den auf 1. Juli 1910 den staatlichen Aufsichtsbe-
hörden vorzulegenden Anderungsanzeigen (vergl. oben Ziff. 10 Abs. 4) ist
anzugeben, welche Stellen als Unterbeamtenstellen bezeichnet worden sind.
§ 17.
(1.) Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen haben
die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungsbehörden ihres
Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach dem Muster der Anlage K zu den
4