Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

83 
Militäranwärter usw. zur Austellung gelangen oder das in diesen Grundsätzen bezüglich 
der Besetzung der Stellen mit Militäranwärtern usw. vorgeschriebene Verfahren erledigt 
ist, nur widerruflich besetzt werden. Die Anstellungsverhältnisse der Inhaber von Stellen, 
die gemäß den vorstehenden Grundsätzen den Militäranwärtern usw. vorzubehalten, da- 
gegen ohne Verletzung der bisherigen Bestimmungen an nicht Versorgungsberechtigte über- 
tragen worden sind, bleiben hierdurch unberührt. Gleichfalls unberührt bleiben bereits 
erworbene Ansprüche von Militäranwärtern. 
Bestimmungen für Württemberg: 
38. Staatliche Auffichtsbehörden sind: 
39. 
a. 
6. 
d. 
für die großen und mittleren Städte und die durch diese gebildeten Orts- 
armenverbände die Kreisregierungen, für die übrigen Gemeinden und Orts- 
armenverbände die Oberämter, 
. für die Gemeindeverbände die Oberämter oder, falls dem Verband große 
oder mittlere Städte angehören, die Kreisregierungen und zwar, wenn sich 
der Verband über mehrere Oberamtsbezirke oder Kreise erstreckt, diejenige 
dieser Behörden, in deren Amtsbezirk die Vertretung des Verbands ihren 
Sitz hat, 
für die Amtskörperschaften, die Bezirksverbände und die Landarmenverbände 
die Kreisregierungen und zwar bei den Bezirksverbänden diejenige Kreis- 
regierung, in deren Kreis sich der Sitz der Vertretung des Verbands befindet, 
für die Versicherungsanstalt Württemberg das Landes-Versicherungsamt. 
Wegen der Vorlage der erstmals aufzustellenden Verzeichnisse und der späteren 
Anderungen an die staatliche Aufsichtsbehörde ist die Ziffer 10 zu vergleichen. 
40. In den bestehenden Verzeichnissen find die Unterbeamtenstellen sofort besonders 
ersichtlich zu machen. In den auf 1. Juli 1910 den staatlichen Aufsichtsbe- 
hörden vorzulegenden Anderungsanzeigen (vergl. oben Ziff. 10 Abs. 4) ist 
anzugeben, welche Stellen als Unterbeamtenstellen bezeichnet worden sind. 
§ 17. 
(1.) Von der Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen haben 
die Anstellungsbehörden am Schlusse des Vierteljahrs den Vermittelungsbehörden ihres 
Bezirkes durch Zusendung einer Nachweisung nach dem Muster der Anlage K zu den 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.