Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1908. (85)

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des Verzeichnisses im letzteren oder auf besonderem Bogen eine kurze Be- 
merkung. Sodann werden die Verzeichnisse von den Aufsichtsbehörden (von 
den Oberämtern durch Vermittlung der Kreisregierung) dem Ministerium 
des Innern vorgelegt. 
§ 19. 
Die §§ 25 bis 29 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und 
Inhabern des Anstellungsscheins finden sinngemäß Anwendung. 
Bestimmung für Württemberg: 
45. Die §§ 25—29 find im Regierungsblatt von 1907 Seite 813 und 814 ver- 
öffentlicht. Die zu diesen §§ ergangenen „Bestimmungen für Württemberg“ 
finden auch hier Anwendung. 
§ 20. 
Ansprüche, die schon bei dem Inkrafttreten dieser Grundsätze erworben waren, 
werden durch sie nicht berührt. 
Erläuterung X. Zu § 20. Es handelt sich hier nicht um er- 
worbene Rechtsansprüche, sondern um Anwartschaften; so soll insbesondere 
ein erworbener Anspruch dann als vorhanden angenommen werden, wenn für 
gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder der Vorbereitungsdienst zum 
größeren Teile zurückgelegt ist. 
g 21. 
Die vorstehenden Grundsätze treten am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
Bestimmung für Württemberg: 
46. Die Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Subaltern= und Unter- 
beamtenstellen bei den Kommunalbehörden usw. mit Militäranwärtern, vom 
5. März 1900 (Reg. Bl. S. 188) tritt außer Kraft.
	        
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