Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen.  Nebenbahnen.

 

(2)  Für  Fahrzeuge,  die  nur  in  Nebenbahnzügen
  laufen,  kann,  auch  wenn  diese
Züge  streckenweise  Hauptbahnen  benutzen  die
Landesaufsichtsbehörde  Ausnahmen  von  den
Bestimmungen  des  Abschnitts  III  zulassen.

(3)  Im  übrigen  ist  das  Reichs-Eisenbahnamt  ermächtigt,  in  Berücksichtigung
besonderer  Verhältnisse  für  einzelne  Bahnstrecken,  Stationen,  Fahrzeuge,  Züge  oder
Zuggattungen  auf  Antrag  der  Landesaufsichtsbehörde  Abweichungen  zuzulassen.

 

§ 4.
Aufsichtsbehörden.

(1)  Welche  Behörden  in  jedem  Bundesstaat  unter  der  Bezeichnung  Landesaufsichtsbehörde
  und  Aufsichtsbehörde  zu  verstehen  sind,  wird  von  der  zuständigen
obersten  Landesbehörde  bestimmt  und  dem  Reichs-Eisenbahnamte  mitgeteilt.

(2)  Für  die  Reichseisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen  erfolgt  diese  Festsetzung
und  Mitteilung  durch  die  zuständige  oberste  Reichsbehörde.

§ 5
  

Ausführungsbestimmungen.
Ausführungsbestimmungen  sind  dem  Reichs-Eisenbahnamte  mitzuteilen.

II.  Bahnanlagen.

 

§ 6.
Begriffserklärungen.

(1)  Zu  den  Bahnanlagen  gehören  alle  beim  Bau  einer  Bahn  vorkommenden
Anlagen,  einschließlich  der  Betriebseinrichtungen,  aber  ausschließlich  der  Fahrzeuge.
Unterschieden  werden  die  Bahnanlagen  der  freien  Strecke  und  der  Stationen.

(2)  Stationen  sind  die  Betriebsstellen,  auf  denen  Züge  des  öffentlichen  Verkehrs
(§  54(1))  regelmäßig  anhalten.  Stationen  mit  mindestens  einer  Weiche  für  den
öffentlichen  Verkehr  werden  betriebstechnisch  als  Bahnhöfe,  Stationen  ohne  solche
Weichen  als  Haltepunkte  bezeichnet.

(3)  Zugfolgestellen  sind  alle  Betriebsstellen,  die  einen  Streckenabschnitt  begrenzen,
in  den  ein  Zug  nicht  einfahren  darf,  bevor  ihn  der  vorausgefahrene  Zug  verlassen
hat.  Zugfolgestellen,  die  nicht  zu  den  Bahnhöfen  gehören,  heißen  Blockstellen.  Eine
Blockstelle  kann  zugleich  Haltepunkt  sein.

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