Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

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Die Gemeinde Baiersbronn, Oberamts Freudenstadt, wird ermächtigt, diejenigen 
Grunderwerbungen auf der Markung Baiersbronn, welche zur Verbesserung der Nach- 
barschaftsstraße Baiersbronn-Tonbach zwischen dem vorderen und hinteren Tonbachtale, 
insbesondere zur Ermäßigung der Steigungen auf höchstens 6,27 0% und zur Erbreiterung 
der Straße auf 5,30 m erforderlich find, im Wege der Zwangsenteignung zu bewerk- 
stelligen. 
In dem Verfahren zum Zwecke der Zwangsenteignung wird die Gemeinde Baiers- 
bronn durch ihren Ortsvorsteher Schultheiß Gaiser daselbst vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Schwarzwaldkreis bestellt. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung be- 
auftragt. 
Gegeben Bebenhausen, den 6. Juni 1909. 
Wilheln. 
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Großherzoglich Hadischen Staatseisenbahnverwaltung zur Er- 
werbung des für die Beseitigung des östlichen und die Erbreiterung des westlichen Sahnübergangs 
auf der Station Enzberg erferderlichen Grundeigentums im Wege der Zwangsenteigunng. 
Vom 11. Juni 1909. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Art. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1888, betreffend die Zwangs- 
enteignung von Grundstücken und von Rechten an Grundstücken (Reg. Bl. S. 446), ver- 
ordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: 
Die Großherzoglich Badische Staatseisenbahnverwaltung wird ermächtigt, zum Zwecke 
der Beseitigung des östlichen und der Erbreiterung des westlichen übergangs über die 
Bahn Pforzheim— Mühlacker auf der Station Enzberg die nach dem genehmigten all- 
 
	        
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