Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Art. 4. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1911 in Kraft; der Zuschlag wird zu 
den an diesem Tage noch nicht fällig gewordenen Gebühren erhoben. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 28. Juli 1911. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Gefßler. 
  
Gesetz, 
betreffend Anderung einiger Vorschriften der Gerichtskostenorduung. Vom 28. Juli 1911. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
Das Gesetz vom 1. Dezember 1906, betreffend die Gerichtskosten in Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie im Zwangsversteigerungs= und Zwangs- 
verwaltungsverfahren (Gerichtskostenordnung), Reg. Bl. S. 755, wird durch nachstehende 
Vorschriften geändert. 
1. In Art. 40 Abs. 2 werden die Worte „drei Zehnteile“ durch die Worte „fünf 
Zehnteile“ und die Worte „fünf Zehnteile des Gebührensatzes B“ durch die Worte 
„der Gebührensatz B“ ersetzt. 
2. In Art. 45 werden 
a) in Abs. 2 Ziff. 1 die Worte „für die Erteilung der Ermächtigung zur 
Anderung des Familiennamens“ durch die Worte „für die Erteilung von Ehefähigkeits- 
zeugnissen“ ersetzt. 
Ferner erhält 
b) Abs. 3 folgende Fassung: 
Die volle Gebühr der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes wird 
erhoben:
	        
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