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Dampfkessel-Normen-Kommission anerkannt worden, die satzungsgemäß aus
Vertretern von industriellen und wissenschaftlichen Vereinen und Anstalten gebildet wird.
85.
Üüber Gesuche um Genehmigung einer Sicherheitsvorrichtung (8 1
Abs. 357 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land-
dampfkesseln und § 1 Abs. 3 7 der Bestimmungen über Schiffsdampfkessel) sowie über
die Befreiungsgesuche im Sinn von § 20 Abs. 2 der Bestimmungen über Land-
dampfkessel und § 17 Abs. 4 der Bestimmungen über Schiffsdampfkessel entscheidet das
Ministerium des Innern (zu vergl. hiezu auch unten § 95).
Solche Gesuche sollen beim Revisionsverein angebracht werden, der sie prüft, wenn
nötig, in unmittelbarem Verkehr mit dem Gesuchsteller ergänzen läßt und sie sodann
mit seiner Außerung dem Ministerium des Innern vorlegt.
86.
Erleichterungen, die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten auf Grund des
8 20 Abs. 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land—
dampfkesseln oder auf Grund des § 17 Abs. 4 der Bestimmungen über Schiffsdampf-
kessel gewährt worden sind, werden, soweit sie über den Rahmen des einzelnen Falles
hinausgehen, veröffentlicht und den Zentralbehörden der übrigen Staaten zur Kenntnis
gebracht werden.
Erschwerende Bestimmungen für den Bau und die Ausrüstung von Dampfkesseln
mit Anforderungen, die weiter gehen als diejenigen der allgemeinen polizeilichen
Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder von Schiffsdampfkesseln, werden
ohne vorhergehende Verständigung mit den verbündeten Regierungen nicht erlassen
werden.
§ 7.
Das Ministerium des Innern entscheidet, nachdem das gleiche Verfahren wie oben
§ 5 Abs. 2 eingehalten worden ist, auch über Gesuche um Befreiung von
einzelnen unbedingt erteilten Vorschriften dieser Verfügung.