Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

II. 
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Dampfkessel-Normen-Kommission anerkannt worden, die satzungsgemäß aus 
Vertretern von industriellen und wissenschaftlichen Vereinen und Anstalten gebildet wird. 
85. 
Üüber Gesuche um Genehmigung einer Sicherheitsvorrichtung (8 1 
Abs. 357 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land- 
dampfkesseln und § 1 Abs. 3 7 der Bestimmungen über Schiffsdampfkessel) sowie über 
die Befreiungsgesuche im Sinn von § 20 Abs. 2 der Bestimmungen über Land- 
dampfkessel und § 17 Abs. 4 der Bestimmungen über Schiffsdampfkessel entscheidet das 
Ministerium des Innern (zu vergl. hiezu auch unten § 95). 
Solche Gesuche sollen beim Revisionsverein angebracht werden, der sie prüft, wenn 
nötig, in unmittelbarem Verkehr mit dem Gesuchsteller ergänzen läßt und sie sodann 
mit seiner Außerung dem Ministerium des Innern vorlegt. 
86. 
Erleichterungen, die von den Zentralbehörden der Bundesstaaten auf Grund des 
8 20 Abs. 2 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land— 
dampfkesseln oder auf Grund des § 17 Abs. 4 der Bestimmungen über Schiffsdampf- 
kessel gewährt worden sind, werden, soweit sie über den Rahmen des einzelnen Falles 
hinausgehen, veröffentlicht und den Zentralbehörden der übrigen Staaten zur Kenntnis 
gebracht werden. 
Erschwerende Bestimmungen für den Bau und die Ausrüstung von Dampfkesseln 
mit Anforderungen, die weiter gehen als diejenigen der allgemeinen polizeilichen 
Bestimmungen über die Anlegung von Land- oder von Schiffsdampfkesseln, werden 
ohne vorhergehende Verständigung mit den verbündeten Regierungen nicht erlassen 
werden. 
§ 7. 
Das Ministerium des Innern entscheidet, nachdem das gleiche Verfahren wie oben 
§ 5 Abs. 2 eingehalten worden ist, auch über Gesuche um Befreiung von 
einzelnen unbedingt erteilten Vorschriften dieser Verfügung.
	        
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