Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Bei Kesseln mit einer Heizfläche 
von qm 
10—5 über 5—20 über 20—50 über 50 
M M M M 
  
1. für die äußere Untersuchung: 
a. eines oder des größten von mehreren 
Kessen 4 5 7 10 
b. jedes folgenden gesels, der unmittelbar 
anschließend an den ersten in demselben 
Anwesen untersucht wrd 2 3 5 7 
2. für die vollständige (innere und äußere) Unter- « 
suchung: 
a. eines Kessels ohne Einmauerung 8 12 14 16 
b. eines Kessels mit Einmaueruge 10 16 18 20 
3. für die Wasserdruckprobe, 
wenn sie in unmittelbarer Verbindung mit 
der vollständigen Untersuchung erfolgt, 
a. eines Kessels ohne Einmauerucg 5 6 7 8 
b. eines Kessels mit Einmauerung 7 8 9 10 
wenn sie nicht in unmittelbarer Verbindung 
mit der vollständigen Untersuchung erfolgt: 
die oben § 85 Abs. 1 Nr. 3 angeführten 
Sätze. 
  
  
  
  
Können ohne Verschulden des Kesselprüfers die Untersuchungen Nr. 2 und 3 nicht 
an den vereinbarten Tagen, die äußeren Untersuchungen (Nr. 1) nicht an den dazu be- 
stimmten Tagen, sondern erst an einem anderen Tag abgeschlossen werden, so ist die 
Gebühr nochmals zu entrichten. 
887. 
Für die durch die Ingenieure des Revisionsvereins auszuführenden Untersuchungen 
und Prüfungen, die in den 88 85 und 86 nicht genannt sind, ist eine Vergütung zu 
leisten, die nach dem Zeitaufwand und in derselben Weise wie für die Mitglieder des 
Revisionsvereins berechnet wird.
	        
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