Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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Nr. 96. Zeugnisse (Bescheinigungen): 
für deren Ausstellung (einschließlich der Siegelung) durch eine Staatsbehörde, soweit 
nicht durch Gesetz oder Verordnung besondere Bestimmungen gegeben sind, 
1 bis 10 4. 
Sportelfrei find Zeugnisse über Einlegung von Rechtsmitteln oder Gnaden- 
gesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von 
Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über Erteilung einer 
solchen Erlaubnis, Genehmigung usw., für die eine Sportel zu entrichten oder 
ausdrücklich Sportelfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als zweite Aus- 
fertigung verlangt werden. 
Nr. 97. Zoll= und Steuersachen: 
1. für die Verwilligung von solchen Befreiungen, Rückvergütungen, Erleichterungen, 
auf die der Nachsuchende keinen Rechtsanspruch hat, abgesehen von Borgfristen und 
Gnadennachlässen, sind anzusetzen 
bei einem Bezirksonnnt 1 bis 30 — 
„ einer Mittelstlll 3 bis 100 A 
„ einem Ministerin: 5 bis 200 : 
2. bei Abweisung oder Zurückziehung derartiger Gesuche kann angesetzt werden 
ein Fünftel der Sportel Ziff. 1, 
mindestens 50 Pf. 
Anmerkung: 
Wenn der Betrag an Zoll oder Steuer, um den es sich handelt, nicht mehr als 
20 “ beträgt oder bei sonstigen geringfügigen Erleichterungen oder Befreiungen 
oder bei nachgewiesener Bedürftigkeit findet kein Sportelansatz statt. 
s. auch Strafbescheide. 
Nr. 98. Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an solchen (Gesetz vom 
20. Dezember 1888, Reg. Bl. S. 446): 
1. für die Feststellung der Zulässigkeit der Zwangsenteignung (Art. 2 des Gesetzes) 
10 bis 300 -:
	        
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