Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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e) die Beschreibung der öffentlichen Plätze, Feuergassen und Verbindungswege 
nach denselben Gesichtspunkten. 
Sollen bei Straßen oder öffentlichen Plätzen einzelne Seiten nicht mit Gebäuden 
besetzt werden oder sind Baugrenzen nach Art. 11 Abs. 4 festgestellt, so ist die Fläche, 
auf die sich die Baubeschränkungen erstrecken, unter Angabe des Abstands ihrer Grenzen 
von den Straßenlinien besonders zu bezeichnen. 
8 10. 
(1) Der zur Genehmigung des Ortsbauplans zuständigen Behörde bleibt es vor- 
behalten, in besonders begründeten Fällen eine Vereinfachung der Vorlagen zuzulassen. 
Andererseits kann von ihr, wenn es sich um ausgedehntere Feststellungen handelt, 
die Vorlegung eines Erläuterungsberichts verlangt werden, in dem unter Darlegung 
der bisherigen Beschaffenheit, Benützungsart und Entwässerung des zu bebauenden Ge- 
ländes und der Veranlassung zur Aufstellung des Plans, die für die Lage, Breite 
und sonstige Einrichtung der Straßen und ihrer Entwässerung beabsichtigten Anord- 
nungen, die gewählten Baublocktiefen und die etwa festgestellten oder beabsichtigten 
Bebauungsvorschriften anzugeben und, soweit erforderlich, kurz zu begründen sind. 
§ 11. 
Über die Feststellung, Abänderung oder Aufhebung von Ortsbauplänen ist ein 
in Ortsbauplansachen erfahrener Sachverständiger zu hören und in wichtigeren Fällen 
zu den Verhandlungen der Gemeindekollegien beizuziehen; dies gilt in der Regel auch 
für den, der die Pläne entworfen oder unterzeichnet hat. 
2)) Wenn erhebliche Rücksichten auf die Gesundheit, z. B. sumpfige Beschaffenheit des 
Baugrundes, die Nähe von Friedhöfen oder von Entnahmestellen der öffentlichen Wasser- 
versorgung in Frage kommen, ist das Gutachten eines Hygienikers einzuholen. 
(8) Werden von dem Ortsbauplan künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauwerke 
berührt, so ist in der Regel den staatlich bestellten Kunstverständigen (Art. 97 Abs. 2) 
oder dem Landeskonservator Gelegenheit zur Außerung zu geben. Ebenso sollen, wenn 
der Ortsbauplan auf Bauten von besonderer örtlicher Bedeutung, Naturdenkmäler 
(3) 
(2) 
)
	        
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