Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1911 (88)

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(8) Nach Ablauf der Frist hat der Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter die Ein- 
wendungen, geeignetenfalls unter Zuziehung des Ortsbautechnikers oder eines der in 
8 11 erwähnten Sachverständigen mit den Beteiligten näher zu erörtern. 
Die hierauf von den Gemeindekollegien gefaßten Beschlüsse sind, abgesehen von 
den Fällen des Art. 9 Abs. 3, mit den Plänen und sämtlichen Verhandlungen dem 
Oberamt zu übergeben. 
6) Das Oberamt hat, wenn dies nicht schon bei der Gemeindebehörde geschehen ist, 
den Oberamtsbaumeister, soweit Fragen der Gesundheitspflege in Betracht kommen, den 
Oberamtsarzt, zutreffenden Falles auch die in § 11 bezeichneten Sachverständigen und 
Behörden zu hören und nach Vornahme der etwa erforderlichen weiteren Erörterung 
vorliegender Anstände oder einer etwa notwendigen Ergänzung der Vorlagen in den der 
Zuständigkeit des Ministeriums des Innern vorbehaltenen Fällen (Art. 9 Abs. 1 und 2) 
diesem die sämtlichen Akten vorzulegen, in den übrigen Fällen aber, soweit es nicht 
selbst die Genehmigung aussprechen kann und will, die Entscheidung des Bezirksrats 
herbeizuführen. 
(4 
8 14. 
Die Genehmigung der Feststellung, Abänderung oder Aufhebung eines Ortsbau- 
plans, einer Baulinie oder Höhenlage durch die zuständige Behörde ist, wenn nicht 
der Ausnahmefall des Art. 8 Abs. 2 vorliegt, gemäß § 9 der Vollzugsverfügung zur 
Gemeindeordnung bekannt zu machen. 
(1) 
2) Sind bei der Genehmigung Einwendungen ganz oder teilweise verworfen worden, 
so ist den Beteiligten hievon unter Angabe der Gründe Eröffnung zu machen. 
Hat der Bezirksrat die Genehmigung ausgesprochen, so erfolgt ihre Bekannt- 
machung erst nach Erledigung etwa erhobener Beschwerden oder nach Ablauf der Frist 
zu ihrer Erhebung. 
G) 
8 15. 
Auf dem Ortsbauplan und in dem Straßenverzeichnis ist die Genehmigung unter 
Angabe des Datums und der Nummer der Verfügung durch das Oberamt oder die 
Gemeindebehörde zu beurkunden. 
(1)
	        
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