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Jede hausgesetzwidrige Veräußerung von Bestandteilen des Hausvermögens ist
nichtig. Jeder Agnat ist berechtigt, die Nichtigkeit der Veräußerung geltend zu machen
und die Herausgabe des Gegenstandes an den Inhaber des Familiengutes zu verlangen,
selbst wenn er irrtümlich zuvor der Veräußerung zugestimmt haben sollte.
Sobald der Gegenstand wieder in den Besitz eines Mitgliedes des gräflichen
Hauses übertragen ist, wächst er sogleich dem Haus- und Familiengut wieder zu.
Der veräußernde Hausgutsinhaber, eventuell auch die nächsten Agnaten, haben in
allen Fällen aus ihrem Privatvermögen dem Familiengut Ersatz zu leisten, in denen
(vergl. z. B. Art. 61 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) Ansprüche
Dritten gegenüber ausgeschlossen sind.
D. Veräußerungen, welche auf Grund allgemeiner Landesgesetze erzwungen werden
können (wie Ablösungen grundherrlicher Rechte, Zwangsenteignungen und dergl.), be-
dürfen der agnatischen Einwilligung nur insoweit, als die Entschädigungen nicht im
Wege Rechtens oder einer auf gesetzlichen Vorschriften beruhenden Berechnung, sondern
durch Vergleiche festzustellen sind.
E. Sollen aus Mitteln der Hausgutssubstanz für das gräfliche Haus durch
Kauf oder Tausch neue Grunderwerbungen gemacht werden, so ist hierzu ebenfalls die
schriftliche Einwilligung der nächsten Agnaten erforderlich. (Vergl. oben D.)
Sollen dagegen aus den Einkünften des Hausgutes Grunderwerbungen oder
andere Anschaffungen gemacht, sollen zum Allodvermögen des Oberhauptes gehörige
Grundstücke dem Hausgute zugeschlagen oder Schenkungen und Zuwendungen Dritter
lauch von Todes wegen) für das Hausgut angenommen werden, so bedarf der Haus-
gutsinhaber keiner Genehmigung der Agnaten.
Die Zuschlagung von Vermögensstücken zum Haus= und Fanmiliengute erfolgt
durch Eintragung in die Verzeichnisse (§ 34), bei Grundstücken außerdem durch Ein-
tragung in den Grundbüchern.
In allen Fällen oben zu D und E ist jedoch eine Benachrichtigung des Familien=
rates (Agnatenausschusses) gegeben.
F. Veräußerungen von Fahrnissen (Mobilien), welche zum Hausvermögen gehören,
bedürfen der Einwilligung der Agnaten nicht.