Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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C. Wild= und Rinderseuche. 
§ 120 (109). 
Für die Wild= und Rinderseuche gelten die für den Milzbrand erlassenen Be- 
stimmungen mit Ausnahme der Vorschriften im § 108 Abs. 1, 3, 5, § 112 Abs. 6, 7, § 115, 
§ 117 Abs. 2. 
2. Tollwut. 
I. Verfahren bei Tollwut der Hunde. 
8 121 (110). 
(1) Hunde, die von der Tollwut befallen oder der Seuche verdächtig sind, müssen 
von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder 
bis zu polizeilichem Einschreiten abgesondert und in einem sicheren Behältnis, wenn 
möglich unter fester Ankettung, eingesperrt werden. 
(2) Ist ein Mensch von einem der Seuche verdächtigen Hunde gebissen worden, so 
ist der Hund, wenn dies ohne Gefahr geschehen kann, nicht zu töten, sondern zur 
amtstierärztlichen Untersuchung einzusperren. 
(3) Wenn der Transport eines der Seuche verdächtigen Hundes zum Zwecke der 
sicheren Einsperrung unvermeidlich ist, so muß der Hund in einem geschlossenen Behältnis, 
wenn möglich unter fester Ankettung, befördert oder, sofern ein solches Behältnis nicht 
zu beschaffen ist, mit einem festsitzenden, das Beißen verhütenden Maulkorb versehen an 
der Leine geführt werden. 
(4) Die Kadaver getöteter oder verendeter wutkranker oder wutverdächtiger Hunde 
sind bis zur amtstierärztlichen Untersuchung sicher und vor Witterungseinflüssen geschützt 
aufzubewahren. 
8 122 (111). 
(1) Das Oberamt hat sofort zu veranlassen, daß Hunde, die auf Grund des § 121 
eingesperrt worden sind, amtstierärztlich untersucht werden.
	        
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