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Verkehr mit dem kranken Tiere aufmerksam gemacht wird. Der Wärter eines solchen
Pferdes ist von jeder Dienstleistung bei anderen Pferden auszuschließen und darf nicht
in dem Seuchenstalle schlafen. Personen, die Verletzungen an den Händen oder anderen
unbedeckten Körperteilen haben, dürfen zur Wartung rotzkranker und der Seuche ver-
dächtiger Pferde nicht verwendet werden.
8 142 (131).
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch des Rotzes oder den Verdacht dieser
Seuche in Abwesenheit des oberamtlichen Beamten fest, so hat er die sofortige vorläufige
Einsperrung und Absonderung der kranken oder der Seuche verdächtigen Pferde anzu-
ordnen. Die gleichen Maßnahmen können von ihm auch für die der Ansteckung ver-
dächtigen Tiere angeordnet werden. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind
dem Besitzer der Pferde oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schrift-
liche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der Ortspolizeibehörde unverzüglich Mit-
teilung zu machen, die ihrerseits den Vollzug der amtstierärztlichen Anordnungen zu
überwachen hat.
143 (132).
(1) Das Oberamt hat von jedem ersten Seuchenverdacht und von jedem ersten
Seuchenausbruch in einer Ortschaft sowie von dem Verlauf und von dem Erlöschen
der Seuche dem Generalkommando des XIII. (K. Württ.) Armeekorps sowie dem Vor-
stand der Königlichen Privatgestüte Weil-Scharnhausen und dem Landoberstallmeisteramt
in Marbach, Oberamts Münsingen, sofort schriftlich Mitteilung zu machen. Ist der
Seuchenort ein Truppenstandort, so ist die Mitteilung auch dem Gouverneur, Kom-
mandanten oder Garnisonältesten zu machen.
(2) Weiterhin ist in Truppenstandorten dem Gouverneur, Kommandanten oder
Garnisonältesten alsbald Mitteilung zu machen, wenn in einer bis dahin seuchenfreien
Ortschaft ein Stall durch vorübergehendes Einstellen eines rotzkranken oder rotzverdäch-
tigen Pferdes verseucht worden, ebenso wenn die Desinfektion dieses Stalles ausgeführt ist.