Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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mit 8 169 dieser Verfügung) mit der Maßgabe zu unterstellen, daß sie aus den für 
sie bestimmten Räumlichkeiten mit oberamtlicher Erlaubnis zur sofortigen, unter polizei- 
licher Aufsicht vorzunehmenden Schlachtung unter Beobachtung der Vorschriften des § 187 
Abs. 1 entfernt werden dürfen. 
(2) Die Beobachtungsfrist läuft vom Tage der Ausfuhr der Tiere aus dem Sueuchen- 
gehöft oder der letzten sonstigen Berührung mit einem seuchenkranken oder der Seuche 
verdächtigen Tiere; sie wird nach § 188 Abs. 2 B.G.B. berechnet. Die Beobachtung ist 
jedoch sofort aufzuheben, sobald die Unverdächtigkeit des der Seuche verdächtigen Tieres, 
das etwa den Anlaß zur Annahme des Ansteckungsverdachts gab, festgestellt ist (8 194). 
c. Besondere Vorschriften für Wiederkäuer und Schweine, die sich auf dem 
Transport, auf dem Markte, auf Tierschauen oder dergleichen befinden. 
s 196 (172). 
(1) Wenn der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche in Treibherden oder bei 
Tieren, die sich auf dem Transport befinden, angezeigt oder festgestellt worden ist, so ist 
die Weiterbeförderung der kranken und der verdächtigen Tiere zu verbieten und deren 
Absonderung anzuordnen (8 19 Abs. 1, 4 des Reichsgesetzes). 
(2) Können die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen, wo sie durch- 
seuchen oder abgeschlachtet werden sollen, so kann das Oberamt die Weiterbeförderung 
dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die kranken und verdächtigen Tiere unter- 
wegs weder fremde Gehöfte betreten noch mit anderen Wiederkäuern und Schweinen in 
Berührung kommen, und daß sie zu Wagen, mit der Eisenbahn oder zu Schiff befördert 
werden. Die Durchführung dieser Vorschriften ist durch Vereinbarung mit der Eisen- 
bahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung 
sicherzustellen. Für den Eisenbahntransport gelten im übrigen die Vorschriften in den 
88 187, 190. 
(9) Vor Erteilung der Erlaubnis zur überführung der Tiere in einen anderen Polizei- 
bezirk ist bei der Polizeibehörde des Bestimmungsorts, in Württemberg bei dem Oberamt, 
anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls und ebenso 
im Falle der Erlaubniserteilung zur überführung in eine andere Gemeinde des eigenen
	        
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