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Untersuchungsstelle noch einer genaueren Untersuchung unterzogen werden sollen. Die un-
schädliche Beseitigung kann unterbleiben bei solchen Kadaverteilen, die vom beamteten Tierarzt
als Lehr= oder Sammlungsgegenstände verwendet oder an staatliche wissenschaftliche Institute
oder andere geeignete Stellen versandt werden. Die Entnahme und der Versand hoben unter
Vorsichtsmaßregeln zu geschehen, die eine Verschleppung von Ansteckungsstoffen ausschließen.
Für den Versand sind die Vorschriften über den Verkehr mit Viehseuchenerregern (§ 88 der
Ausführungsvorschriften), bei der Eisenbahnbeförderung auch die Vorschriften der Anlage C
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung, zu beachten. Dem beamteten Tierarzt und den Stellen,
denen durch den beamteten Tierarzt Teile von seuchenkranken oder seuchenverdächtigen Kadavern
übersandt wurden, liegt die Verpflichtung zur sofortigen unschädlichen Beseitigung ob, sobald
die Teile der Untersuchung unterzogen oder zu Lehrzwecken verwendet worden sind. Die als
Sammlungsgegenstände verwendeten Teile sind unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregeln
aufzubewahren.
(3) Im Falle des Abs. 1 ist es auch nichtbeamteten Tierärzten gestattet, Kadaverteile zu den
im Abs. 2 erwähnten Zwecken zu entnehmen. Das gleiche gilt, wenn es sich um Kadaver
handelt, bei denen eine amtstierärztliche Untersuchung nicht in Frage kommt. Von jeder der-
artigen Entnahme hat der nichtbeamtete Tierarzt der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen,
die ihrerseits den beamteten Tierarzt zu benachrichtigen hat. Blutproben von Kadavern
seuchenkranker oder seuchenverdächtiger Tiere können von nichtbeamteten Tierärzten auch vor
der amtstierärztlichen Untersuchung und ohne eine Anzeige an die Ortspolizeibehörde ent-
nommen werden. Hinsichtlich der bei der Entnahme und dem Versande zu beobachtenden
Vorsichtsmaßregeln und der Verpflichtung zur unschädlichen Beseitigung gelten die Vorschriften
im Abs. 2.
(4) Statt einzelner Teile dürfen, sofern es sich um kleine Tiere handelt, auch ganze Kadaver
zu den im Abl. 2 bezeichneten Zwecken verwendet werden.
Anlage D.
Behkanntmachung,
betreffend Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Krankheits-
erregern, ausgenommen PBesterreger.
Pom 4. Mai 1904.
(Reichs-Gesetzbl. S. 159.)
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 28. April d. J. auf Grund des §927 des Gesetzes,
betreffend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, vom 30. Juni 1900 (Reichs-