Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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Zweiter Abschnitt. 
Güterverhältnisse. 
J. 
Das Stammgut. 
8 4. 
Jedes Einzelhaus ist Alleineigentümer seines Stammgutsbesitzes. Die anderen 
Einzelhäuser haben daran nur Erbrechte. Ein Eigentum des Gesamthauses bilden nur das 
Fürstliche Archiv zu Ohringen, das der dort zuständige Stammgutsbesitzer verwaltet, der 
Hausschmuck und das sog. Heiligtum. 
§ 45. 
Zum Stammgut des einzelnen Hauses gehören alle Sachen und Rechte, die der gegen- 
wärtige Inhaber dieses Stammgutes besitzt, soweit sie nicht unbestritten sein freies oder 
gebundenes Privateigentum bilden. 
Ergeben sich Zweifel, ob ein Gegenstand zum Stammgute oder zum Privatvermögen 
des Besitzers gehört, so entscheidet der Familienrat. Bei allen unbeweglichen Gegenständen 
spricht die Vermutung für Zugehörigkeit zum Stammgute. 
g 46. 
Der Bestand des Stammgutes ist, soweit es nicht bereits geschehen, durch ein genaues 
Verzeichnis festzustellen. 
In das Verzeichnis sind auch die auf dem Stammgute oder auf einzelnen seiner Be- 
standteile haftenden Lasten und Schulden, sowie die zur Tilgung der Schulden oder zur 
Ergänzung der Substanz festgesetzten Fristen vorzutragen. 
Alle Ab= und Zugänge, wie überhaupt alle Veränderungen, die sich im Besitzstande 
oder in den Rechten und Lasten des Gutes ergeben, sind sofort evident zu stellen.
	        
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