Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

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G) Die Vorschriften der §§ 33 Abs. 4 bis 6 und 34 Abs. 2 und 3 finden entsprechende 
Anwendung jedoch sind die Staatsgebäude von der Besichtigung durch die Oberfeuerschau 
nicht ausgenommen; auch haben die Oberfeuerschauer anläßlich ihrer Besichtigungen den 
Wasserstand der Wasserleitungsbehälter zu überwachen (zu vergl. den Erlaß des Mini- 
steriums des Innern, betreffend die Füllung der Sammelbehälter der Wasserleitungen für 
Feuerlöschzwecke, vom 5. November 1908, Amtsbl. S. 335). Die Nachschau kann dem 
bauverständigen Mitglied der Ortsfeuerschau, im Falle des § 33 Abs. 3 dem Ortsbautechniker, 
übertragen werden. 
() Dem Oberfeuerschauer ist in den Gemeinden, wenn der Bezirksrat keine Ausnahme 
zuläßt, bei seinen Besichtigungen das bauverständige Mitglied der Ortsfeuerschau, im Falle 
des § 33 Abs. 3 der Ortsbautechniker, beizugeben. 
8 38. 
(1) Über die Vornahme der Besichtigungen und die hiebei wahrgenommenen Mängel hat 
der Oberfeuerschauer dem Oberamt schriftlich zu berichten. Strafbare Verfehlungen, die 
er auf dem Gebiet der Bau= und Feuerpolizei entdeckt, hat er, ohne den Abschluß der Be- 
sichtigungen abzuwarten, sofort und abgesondert dem Oberamt oder der Ortspolizeibehörde 
anzuzeigen. 
C&) Mängel an Staatsgebäuden hat der Oberfeuerschauer mit der Übergabe seines Berichts 
an das Oberamt auch dem Amt mitzuteilen, in dessen Verwaltung das Gebäude steht. 
G) Soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit der staatlichen Polizeibehörden in ein- 
zelnen Fällen begründet ist, ist die Erledigung der gefundenen Mängel in der in Art. 194 
Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung vorgeschriebenen Weise von den Oberämtern einzu- 
leiten und zu überwachen. 
III. Schlußbestimmungen. 
8 39. 
Den Polizeibehörden bleibt vorbehalten, die durch besondere Verhältnisse zur Ver— 
hütung von Feuersgefahr weiter gebotenen Sicherheitsmaßregeln durch allgemeine Vor— 
schrift oder im einzelnen Fall zu treffen, soweit dies nicht durch bestehende allgemeine 
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