Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1912 (89)

628 
() Den gemeinschaftlichen Oberämtern in Schulsachen steht gegen die ihnen 
untergebenen Lehrer und Lehrerinnen die in § 6 und den Bezirksschulaufsehern die 
in § 8 jener Verordnung festgesetzte Strafbefugnis wegen dienstlicher Verfehlungen zu. 
§ 2. 
(1) Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1912 in Kraft. 
(2) Mit Wirkung von diesem Tage werden die K. Verordnung vom 31. De- 
zember 1877, betreffend die Zuständigkeit der Schulaussichtsbehörden und Beamten 
zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegen die ihnen untergebenen Lehrer und 
Lehrerinnen an Volksschulen, (Reg. Bl. S. 300) und Nr. 2 der K. Verordnung vom 
24. Februar 1910, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen über das Volks- 
schulwesen, (Reg. Bl. S. 103) aufgehoben. 
Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 12. September 1912. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
  
füönigliche Verordnung, 
betreffend den Wiederzusammentritt der Ständeversammlung. Vom 17. September 1912. 
Wilhelm II, von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, was folgt: 
Die Ständeversammlung wird berufen, zur Wiederaufnahme ihrer Sitzungen am 
Donnerstag, den 3. Oktober d. J. 
in Unserer Haupt= und Residenzstadt Stuttgart zusammenzutreten. 
Gegeben Stuttgart, den 17. September 1912. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. 
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.