Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1914 (91)

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Stadtgemeinde Ulm von dem Kugler'schen Baggerwerk auf Markung Ulm nach der 
Landarmenanstalt Riedhof auf den Markungen Ulm und Grimmelfingen die Rechte an 
Grundstücken, die nach der dem polizeilichen Erkenntnis vom 12. August 1914 zugrunde 
gelegten planmäßigen Darstellung hiefür erforderlich sind, im Wege der Zwangs- 
enteignung zu erwerben. 
Im Enteignungsverfahren wird der Unternehmer durch den Vorsitzenden der 
Landarmenbehörde für den Donaukreis, Oberregierungsrat Funk in Ulm, vertreten. 
Als Enteignungsbehörde wird die Regierung für den Donaukreis bestellt. 
Gegeben Stuttgart, den 21. Oktober 1914. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
  
Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Anderung der Statuten der handwerkskammern. Vom 14. Oktober 1914. 
Durch ordnungsmäßige, vom Ministerium des Innern genehmigte Beschlüsse der 
Handwerkskammern Stuttgart, Ulm, Heilbronn und Reutlingen ist dem letzten Absatz 
des § 2 ihrer Statuten als zweiter Satz die folgende Bestimmung angefügt worden: 
„Sie kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch Aufwendungen 
für die Förderung gemeinnütziger Unternehmungen zum Wohl der Hand- 
werker ihres Bezirks machen, soweit dadurch nicht Mittel in beträchtlichem 
Umfang der Erfüllung der ihr durch das Gesetz (besonders § 103e der Ge- 
werbeordnung) übertragenen Aufgaben entzogen werden.“ 
Dies wird unter Hinweis auf die Anlagen II bis V zu der Verfügung des 
Ministeriums des Innern vom 31. Oktober 1899 (Reg. Bl. S. 785), betreffend den 
Vollzug des Abschnitts III (Handwerkskammern) des Titels VI der Gewerbeordnung
	        
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