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Verfügung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens zum Vollzug des Gesetzes vom 14. März 19s4,
betrefend den vorläufigen Schutz von Denkmalen im Eigentum bürgerlicher oder kirchlicher Ge-
meinden sowie öffentlicher Stiftungen (Reg.Bl. S. 45). Vom 21. März 1914.
Zum Vollzug des Gesetzes vom 14. März 1914, betreffend den vorläufigen Schutz
von Denkmalen im Eigentum bürgerlicher oder kirchlicher Gemeinden sowie öffent-
licher Stiftungen (Reg. Bl. S. 45), wird auf Grund von Art. 2 dieses Gesetzes fol-
gendes verfügt.
§ 1.
Aufsichtsbehörde im Sinn des Art. 1 ist bei den großen und mittleren Städten
die Kreisregierung, bei den übrigen bürgerlichen Gemeinden das Oberamt, bei den
kirchlichen Gemeinden und Stiftungen die Oberkirchenbehörde des beteiligten Bekennt-
nisses, bei sonstigen öffentlichen Stiftungen die zur Aussicht über ihre Verwaltung
berufene staatliche Behörde.
Die genannten Behörden haben ihre Entschließungen im Einvernehmen mit dem
Konservatorium vaterländischer Kunst= und Altertumsdenkmale zu treffen und für den
Fall, daß mit diesem über die erforderliche Entscheidung keine Einigung erzielt werden
kann, ihre Anträge dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens vorzulegen.
§ 2.
Die Beschwerde gegen die Entschließungen der in § 1 Abs. 1 genannten Aussichts-
behörden geht an das Ministerium des Kirchen= und Schulwesens.
Die Beschwerden sind bei Verlust des Beschwerderechts binnen zwei Wochen nach
Eröffnung der angefochtenen Entschließung bei der Behörde, die sie getroffen oder er-
öffnet hat, oder bei dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens anzubringen.
Ist die Entschließung dem Beschwerdeführer nicht förmlich eröffnet worden, so läuft
die Frist von dem Tag ab, an dem der Beschwerdeführer nachgewiesenermaßen Kennt-
nis von ihr erhalten hat. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt Art. 197
Abs. 4 der Gemeindeordnung vom 28. Juli 1906 (Reg. Bl. S. 323).