Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

101 
K 11. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
3 
  
  
  
  
Inhalt: 
Königliche Verordnung, betreffend den Wiederzusammentritt der Ständeversammlung. Vom 12. Juni 1915. 
S. 101. — Bekanntmachung der Ministerien der Justiz, des Innern und des Kriegswesens, betreffend Zu- 
sammenstellung der Bezirke, die nach der Festsetzung durch die zuständigen Behörden zum Sicherungsbereich 
der Festungen usw. gehören. Vom 7. Juni 1915. S. 102. — Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend den Verkehr mit Sprengstoffen. Vom 7. Juni 1915. S. 103. 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend den Wiederzusammentritt der Ständeversammlung. Vom 12. Juni 1915. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums verordnen Wir, was folgt: 
Die Ständeversammlung wird berufen, zur Wiederaufnahme ihrer Sitzungen 
Freitag, den 25. Juni 1915 
in Unserer Haupt- und Residenzstadt Stuttgart zusammenzutreten. 
Gegeben Bebenhausen, den 12. Juni 1915. 
Wilhelm. 
Weizsäcker. v. Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Habermaas. Pistorius. 
 
	        
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