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1. die nach Art. 1 des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtigen Personen mit ihrem
gesamten Vermögen mit Ausnahme des außerhalb Württembergs befindlichen
Grundvermögens und desjenigen Betriebsvermögens, welches einem außerhalb
Württembergs stattfindenden Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Berg-
baues oder eines Gewerbes dient,
2. die nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtigen
Personen mit ihrem in Württemberg befindlichen Grundvermögen und demjenigen
Betriebsvermögen, welches einem in Württemberg stattfindenden Betrieb der Land-
oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines Gewerbes dient.
Art. 3.
(0) Als steuerbares Vermögen gilt das Vermögen, das auf den dem Steuerjahr (Rech—
nungsjahr) letztvorangegangenen Veranlagungszeitpunkt zur Besitzsteuer festgestellt ist.
(2) Eine besondere Feststellung des steuerbaren Vermögens erfolgt:
1. wenn das Vermögen eines Steuerpflichtigen auf den maßgebenden Veranlagungs-
zeitpunkt zur Besitzsteuer nicht festgestellt ist;
2. wenn in anderen Bundesstaaten befindliches Grund= oder Betriebsvermögen aus
dem zur Besitzsteuer in Württemberg festgestellten Vermögen auszuscheiden ist;
3. wenn in Württemberg befindliches Grund= oder Betriebsvermögen nicht in Württem-
berg zur Besitzsteuer festgestellt ist;
4. bei Anderungen des Vermögenstands, Zugängen und Abgängen innerhalb eines
Veranlagungszeitraums (Art. 4).
(8) Festgestellt wird in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Stand des Vermögens
auf den letztvorangegangenen Veranlagungszeitpunkt, in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 der
Stand zu Beginn des der Veränderung folgenden Monats. Die Feststellung erfolgt
nach den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes, bei Veranlagungen auf einen vor der ersten
Besitzsteuerveranlagung liegenden Zeitpunkt nach den Vorschriften des Wehrbeitragsgesetzes
vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 505).