Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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Gesttz, 
betreffend die Zuwachssteuer. Vom 31. Juli 1915. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer 
getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: 
Art. 1. 
Die Zuwachssteuer wird nach dem Zuwachssteuergesetz vom 14. Februar 1911 
(Reichs-Gesetzbl. S. 33) mit den durch § 1 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 3 des Reichsgesetzes über 
Anderungen im Finanzwesen vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzbl. S. 521) herbeigeführten 
Anderungen erhoben: 
1. in den großen und mittleren Städten (Art. 7 der Gemeindeordnung), 
2. in den übrigen Gemeinden, wenn die Ministerien des Innern und der Finanzen die 
Erhebung der Steuer anordnen. 
Art. 2. 
(1) Die Zuwachssteuer wird mit dem vollen in § 28 des Zuwachssteuergesetzes bestimmten 
Betrag erhoben. 
(2) Der nach § 58 des Zuwachssteuergesetzes dem Reich zustehende Anteil an der Zuwachs- 
steuer fließt in die Staatskasse. 
Art. 3. 
(1) Gegenwärtiges Gesetz tritt am 1. Juli 1915 mit der Wirkung in Kraft, daß 
1. in den nicht unter Art. 1 fallenden Gemeinden die Erhebung der Zuwachssteuer für 
die nach dem 30. Juni 1915 eintretenden Fälle der Steuerpflicht eingestellt wird, 
2. in den unter Art. 1 fallenden Gemeinden die Zuwachssteuer für die nach dem 
30. Juni 1915 eintretenden Fälle der Steuerpflicht in dem durch Art. 2 bestimmten 
Betrag erhoben wird, 
3. die Ministerien des Innern und der Finanzen befugt sind, die Zuwachssteuer in 
Gemeinden der in Art. 1 Ziff. 2 bezeichneten Art wiederaufzuheben.
	        
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