Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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Art. 9. 
W#y Die Wahl des Genossenschaftsvorstands unterliegt der Bestätigung durch die Zentral- 
stelle. 
#kh Ist eine Wahl nach Art. 6 Abs. 3 nicht zustande gekommen oder wird die Bestätigung 
des gewählten Vorstands verweigert, so wird der Vorstand von der Zentralstelle ernannt. 
(8) Die Zentralstelle ist befugt, Mitglieder des Vorstands, die sich einer groben Pflicht- 
verletzung schuldig machen oder zur Führung der Geschäfte der Genossenschaft ungeeignet 
sind, von ihrem Amte zu entheben. 
Art. 10. 
Die Entscheidung über die Genehmigung der Satzung sowie über die Bestätigung des 
Vorstands wird von der Zentralstelle, soweit tunlich, mit der Genehmigung des genossen- 
schaftlichen Unternehmens verbunden. 
Art. 11. 
Die Genehmigung des genossenschaftlichen Unternehmens sowie die wesentlichen 
Bestimmungen der Satzung werden in den Amtsblättern der beteiligten Oberämter ver- 
öffentlicht und in den Gemeinden, auf die sich das Unternehmen erstreckt, in ortsüblicher 
Weise bekannt gemacht. 
Art. 12. 
Für Satzungsänderungen und deren Veröffentlichung gelten die Vorschriften über die 
Aufstellung der Satzung und deren Bekanntgabe entsprechend. 
Art. 13. 
(0) Der Vorstand der Genossenschaft stellt über das Unternehmen im einzelnen im Be- 
nehmen mit der Kulturinspektion einen Plan auf. Dieser enthält das Graben= und Wege- 
netz und bezeichnet die hiefür sowie für die etwaigen sonstigen genossenschaftlichen Anlagen 
in Anspruch genommenen Grundstücke und Grundstücksteile. Außerdem gibt der Plan 
die für die einzelnen Gewande oder Grundstücke vorgesehene Art des Anbaus an. 
(2) Der Plan unterliegt der Genehmigung der Zentralstelle, deren Entscheidung end- 
gültig ist.
	        
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