Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1915 (92)

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schaft bewirtschaftet werden, ihnen nach dem endgültigen Anbau ganz oder teilweise zur 
eigenen Bewirtschaftung und Nutzung überlassen werden, wenn dadurch die wirtschaftliche 
Nutzung der übrigen Genossenschaftsgrundstücke nicht erheblich beeinträchtigt wird. 
(2) Sie nehmen in diesem Falle an den Kosten, welche durch die gemeinschaftliche Bewirt- 
schaftung der den andern Genossen gehörenden Grundstücke entstehen, sowie an deren 
Nutzungen nicht weiter teil. 
Art. 20. 
(1) Die Aussicht über die Genossenschaft wird von der Zentralstelle geführt, die auch in den 
Fällen des Art. 82 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes an Stelle des Oberamts endgültig 
entscheidet. 
(2) Die Jahresrechnung der Genossenschaft ist von dem Oberamt, in dessen Bezirk diese 
ihren Sitz hat, rechnerisch zu prüfen. Die nähere Regelung des Rechnungswesens erfolgt 
in der Satzung. 
Art. 21. 
Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zum Genossenschaftsverband, über die Auslegung 
oder Anwendung der Satzung, sowie über die Beitragsverbindlichkeiten und sonstigen 
Verpflichtungen, die Nutzungsansprüche und das Stimmrecht der Genossenschaftsmitglieder 
entscheidet der Genossenschaftsvorstand. 
Art. 22. 
(0) Gegen die Entscheidungen und Verfügungen des Vorstands ist sofortige Beschwerde 
im Sinne des Art. 116 des Wassergesetzes an die Zentralstelle als Aufsichtsbehörde zulässig. 
(2) Die Entscheidungen und Verfügungen der Zentralstelle unterliegen der sofortigen 
Beschwerde an das Ministerium des Innern. 
Art. 23. 
(#i0 Gehören Grundstücke der in Art. 1 bezeichneten Art einer bereits bestehenden Wasser- 
genossenschaft an, so kann die Ausdehnung des Genossenschaftszwecks auf die Zwecke des
	        
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