Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Kosten  nach  Verhaͤltniß  der  bauamtlichen  Taxsummen  zu  den  angefochtenen  Betraͤgen
  gemeinschaftlich  getragen.

g.  21.

Bei  der  Taxe  ist  der  Gesichtspunkt  festzuhalten,  daß  dadurch  mit  Ruͤcksicht
  auf  die  oͤrtlichen  Materialienpreise  und  mit  billiger  Beruͤcksichtigung  des
geringeren  Preises  derjenigen  Fuhren,  Handreichungen  und  anderen,  keine  technische
  Kunstfertigkeit  erfordernden  baulichen  Arbeiten,  die  der  Eigenthuͤmer  mit
seinem  Hauswesen  selbst  bestreiten  kann,  der  dermalige  Werth  derjenigen,  in
dem  Gebaͤude  enthaltenen  Baumaterialien  und  Bauarbeiten  festgestellt  werde,
welche  durch  Feuer  zerstoͤrt  und  beschaͤdigt  werden  koͤnnen.  Der  dermalige  Werth
der  Bauarbeiten  ergiebt  sich  bei  Gebaͤuden,  die  nicht  mehr  voͤllig  im  baulichen
Zustande  sind,  dadurch,  daß  deren  nach  vorstehenden  Bestimmungen  festgestellter
Werth  in  demselben  Verhaältnisse  gekürzt  wird,  in  welchem  der  Materlalwerth
in  dem  vorgefundenen  Zustande  zu  demjenigen  Werthe  sleht,  den  die  Baumaterialien
  in  völlig  gutem  Zustande  haben  würden.

Die  Taxe  muß  in  boppelter  Ausfertigung  von  dem  Baubeamten  selbst
vollzogen  werden.  Ueber  die  dadurch  festgestellte  versicherungsfahige  Werthsumme
hinaus  ist  keine  Feuerversicherung  statthaft.

S.  22.

Sowohl  bei  der,  von  dem  Eigenthümer  selbst,  nach  G.  18.  ff.  zu
bestimmenden  Versicherungssumme,  als  auch  bei  der  Taxirung  ist  ferner  darauf
8  achten,  daß,  wenn  der  Eigenthuͤmer  etwa  freies  Bauholz  oder  andere

aumaterialien  zu  fordern  die  Befugniß  hat,  der  Werth  derselben  außer  Anschlag
  bleibe.

Dagegen  ist  derjenige,  welcher  das  freie  Bauholz  oder  Baumaterialien
zu  liefern  verpflichtet  ist,  jederzeit  berechtigt,  solches  besonders  zu  versichern,
wenn  für  das  Gebaude  selbst  bei  der  Sozietät  Versicherung  besteht.  Wird  letztere
  aufgehoben,  so  ist  gleichzeitig  die  etwaige  Bauholzversicherung  zu  löschen
und  dem  Betheiligten  davon  Kenntniß  zu  geben.

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Die  Provinzlaldirektion  hat  jederzeit  das  Recht,  Revisionen  des  Versscherungswerthes
  aller  oder  einzelner  Gebäude  auf  ihre  Kosten  vornehmen  und
dadurch  das  Maximum  der  versicherungsfähig  bleibenden  Summe  feststellen
zu  lassen.

Will  sich  der  Eigenthümer  der  von  der  Sozietat  für  nöthie  erachteten
Herabsetzung  der  Versicherungssumme  nicht  unterwerfen,  so  steht  ihm  die  Berufung
  auf  eine  bauamtliche  Taxe  zu  (G.  21.).

Die  bei  dem  Betriebe  der  Sozietät  mitwirkenden  Behörden  und  Beamten,
  namentlich  die  Ortsvorstände  und  die  Polizeiverwaltungen,  sind  verplichte,

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