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Kosten nach Verhaͤltniß der bauamtlichen Taxsummen zu den angefochtenen Betraͤgen
gemeinschaftlich getragen.
g. 21.
Bei der Taxe ist der Gesichtspunkt festzuhalten, daß dadurch mit Ruͤcksicht
auf die oͤrtlichen Materialienpreise und mit billiger Beruͤcksichtigung des
geringeren Preises derjenigen Fuhren, Handreichungen und anderen, keine technische
Kunstfertigkeit erfordernden baulichen Arbeiten, die der Eigenthuͤmer mit
seinem Hauswesen selbst bestreiten kann, der dermalige Werth derjenigen, in
dem Gebaͤude enthaltenen Baumaterialien und Bauarbeiten festgestellt werde,
welche durch Feuer zerstoͤrt und beschaͤdigt werden koͤnnen. Der dermalige Werth
der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebaͤuden, die nicht mehr voͤllig im baulichen
Zustande sind, dadurch, daß deren nach vorstehenden Bestimmungen festgestellter
Werth in demselben Verhaältnisse gekürzt wird, in welchem der Materlalwerth
in dem vorgefundenen Zustande zu demjenigen Werthe sleht, den die Baumaterialien
in völlig gutem Zustande haben würden.
Die Taxe muß in boppelter Ausfertigung von dem Baubeamten selbst
vollzogen werden. Ueber die dadurch festgestellte versicherungsfahige Werthsumme
hinaus ist keine Feuerversicherung statthaft.
S. 22.
Sowohl bei der, von dem Eigenthümer selbst, nach G. 18. ff. zu
bestimmenden Versicherungssumme, als auch bei der Taxirung ist ferner darauf
8 achten, daß, wenn der Eigenthuͤmer etwa freies Bauholz oder andere
aumaterialien zu fordern die Befugniß hat, der Werth derselben außer Anschlag
bleibe.
Dagegen ist derjenige, welcher das freie Bauholz oder Baumaterialien
zu liefern verpflichtet ist, jederzeit berechtigt, solches besonders zu versichern,
wenn für das Gebaude selbst bei der Sozietät Versicherung besteht. Wird letztere
aufgehoben, so ist gleichzeitig die etwaige Bauholzversicherung zu löschen
und dem Betheiligten davon Kenntniß zu geben.
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Die Provinzlaldirektion hat jederzeit das Recht, Revisionen des Versscherungswerthes
aller oder einzelner Gebäude auf ihre Kosten vornehmen und
dadurch das Maximum der versicherungsfähig bleibenden Summe feststellen
zu lassen.
Will sich der Eigenthümer der von der Sozietat für nöthie erachteten
Herabsetzung der Versicherungssumme nicht unterwerfen, so steht ihm die Berufung
auf eine bauamtliche Taxe zu (G. 21.).
Die bei dem Betriebe der Sozietät mitwirkenden Behörden und Beamten,
namentlich die Ortsvorstände und die Polizeiverwaltungen, sind verplichte,
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