Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1918 (95)

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erdient haben, erhalten den Rang der Sergeanten mit dem Eintritt in die zweitoberste 
Gehaltsklasse. Die nicht im Rang der Sergeanten stehenden Aufseher haben den Rang 
der Unteroffiziere. 
sl 11. 
Die Aufseher sind in Beziehung auf die Verleihung der Militärdienstauszeichnung 
und des Militärdienstehrenzeichens den Angehörigen des aktiven Heeres gleichgestellt. 
812. 
Den nicht im Rang der Oberaufseher stehenden Aufsehern und Heilgehilfen mit 
tadelloser Führung kann nach Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit im Landjäger— 
korps (als Landjäger oder Aufseher), deren Dauer vom Justizministerium allgemein ge— 
regelt wird, das silberne Portepee am Offiziersseitengewehr verliehen werden. Die 
Verleihung erfolgt durch das Kommando des Landjägerkorps nach Rücksprache mit dem 
Strafanstaltenkollegium. 
Aufseher und Heilgehilfen, die im aktiven Heere zuletzt als Feldwebel, Wacht- 
meister, Vizefeldwebel oder Vizewachtmeister gedient haben, tragen die Abzeichen des 
im Heere erdienten Dienstgrades weiter. Die Rangverhältnisse (vergl. 8 10) sowie Dienst 
und Dienstalter werden hiedurch nicht beeinflußt. 
l 13. 
Das Diensteinkommen der Aufseher wird im Staatshaushaltsplan bestimmt. 
Das Vorrücken im Gehalt erfolgt nach den hierüber verabschiedeten Grundsätzen. 
. 14. 
Im Fall der Erkrankung eines Aufsehers wird den an einer Strafanstalt Angestellten 
vom Beginn der Krankheit ab für deren Dauer nach Maßgabe der von dem Justiz- 
ministerium zu erlassenden näheren Bestimmungen freie ärztliche Behandlung durch 
den Strafanstaltsarzt und Arznei gewährt. Den an den Gerichtsgefängnissen Ange- 
stellten und dem militärischen Aufseher des Amtsgerichts Stuttgart Stadt wird gleich- 
falls freie Arznei gewährt; die Kosten der ärztlichen Behandlung durch den Gefängnis- 
arzt werden auf die Staatskasse übernommen.
	        
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