Wegfall der
duarta Diri
pii.
III. Pflicht-
theil der Ehe-
gatten.
Dessen Be-
trag.
IV. Gemein-
schaftliche Be-
stimmungen.
Plichttbeils=
berechtigte
sind als Er-
den zu be-
trachten.
Weafall des
Olbhitbeiles:
1) wegen ei-
ner andern
mit Einwilli-
gung des
ascschltbelt:
berechtigten
gelroffenen
Verfügung.
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eines jeden der Ersteren 1/4, des Letztern aber nur 1/6 des Nachlasses
betragt.
#. 80.
Dagegen fallt künftig dasjenige Recht weg, welches unmündige Wahl-
kinder, die bey ihrer Annahme an Kindes Statt nicht mehr unter vater-
licher Gewalt standen, bisher auf den Fall einer Enterbung oder Emanci-
pation auf ein Viertheil des Vermögens ihres Wahlvaters hatten.
g. 81.
Der Pflichttheil gebuͤhrt ferner dem uͤberlebenden Ehegatten des
Erblassers, soweit ersterer der geseblichen Erbfolge in den Nachlaß des
letztern fahig ist.
#. 82.
Dieser Pflichttheil besteht in der Hölfte der für überlebende Ebe-
gatten festgesehten Erbtheile G.S. 56—58)
6. 83.
Pflichttheilsberechtigte sind hinsichtlich ihres Pflichttheiles nicht als Sin-
gular-Successoren, sondern wie Erben zu beurtheilen.
g. 34.
Der Anspruch auf den Pflichttheil fällt weg, wenn hierüber mit Ein-
willigung des Pflichttheilsberechtigten etwas Anderes bestimmt
worden ist.
§. 85.
Dieses ist jedoch im Zweifel nicht schon dann anzunehmen, wenn
ihm vertragsweise, z. B. in der Ehestiftung, aus dem Vermögen des Erb-
lassers irgend etwas auf den Todesfall (z. B. eine bestimmte Summe, eim
Rente, insonderheit, soviel die Eheweiber betrifft, ein Gegenvermachtniß,
ein Leibgeding 2c.) ausgesebt worden ist, oder wenn derselbe, vermöge eines
unter seiner Zustimmung mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages, Etwas
aus einer von dem Erblasser verdußerten Sache, z. B. einen Auszug, nach
des letztern Tode erhalten soll.