Contents: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

Wegfall der 
duarta Diri 
pii. 
III. Pflicht- 
theil der Ehe- 
gatten. 
Dessen Be- 
trag. 
IV. Gemein- 
schaftliche Be- 
stimmungen. 
Plichttbeils= 
berechtigte 
sind als Er- 
den zu be- 
trachten. 
Weafall des 
Olbhitbeiles: 
1) wegen ei- 
ner andern 
mit Einwilli- 
gung des 
ascschltbelt: 
berechtigten 
gelroffenen 
Verfügung. 
118 
eines jeden der Ersteren 1/4, des Letztern aber nur 1/6 des Nachlasses 
betragt. 
#. 80. 
Dagegen fallt künftig dasjenige Recht weg, welches unmündige Wahl- 
kinder, die bey ihrer Annahme an Kindes Statt nicht mehr unter vater- 
licher Gewalt standen, bisher auf den Fall einer Enterbung oder Emanci- 
pation auf ein Viertheil des Vermögens ihres Wahlvaters hatten. 
g. 81. 
Der Pflichttheil gebuͤhrt ferner dem uͤberlebenden Ehegatten des 
Erblassers, soweit ersterer der geseblichen Erbfolge in den Nachlaß des 
letztern fahig ist. 
#. 82. 
Dieser Pflichttheil besteht in der Hölfte der für überlebende Ebe- 
gatten festgesehten Erbtheile G.S. 56—58) 
6. 83. 
Pflichttheilsberechtigte sind hinsichtlich ihres Pflichttheiles nicht als Sin- 
gular-Successoren, sondern wie Erben zu beurtheilen. 
g. 34. 
Der Anspruch auf den Pflichttheil fällt weg, wenn hierüber mit Ein- 
willigung des Pflichttheilsberechtigten etwas Anderes bestimmt 
worden ist. 
§. 85. 
Dieses ist jedoch im Zweifel nicht schon dann anzunehmen, wenn 
ihm vertragsweise, z. B. in der Ehestiftung, aus dem Vermögen des Erb- 
lassers irgend etwas auf den Todesfall (z. B. eine bestimmte Summe, eim 
Rente, insonderheit, soviel die Eheweiber betrifft, ein Gegenvermachtniß, 
ein Leibgeding 2c.) ausgesebt worden ist, oder wenn derselbe, vermöge eines 
unter seiner Zustimmung mit einem Dritten abgeschlossenen Vertrages, Etwas 
aus einer von dem Erblasser verdußerten Sache, z. B. einen Auszug, nach 
des letztern Tode erhalten soll.
	        
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