Full text: Modernes Fürstenrecht

8 51. Der Thronanfall 421 
die Unerläßlichkeit der letzteren aus $ 1 ergebe und Schluß- 
folgerungen aus dem, was vom (Gesetzgeber nicht gesagt 
wurde, den Schlußfolgerungen aus dem, was vom Gesetzgeber 
gesagt wurde, stets weichen müssten. Allein $ 3 ist der Sıtz 
der Bestimmungen über die Voraussetzungen der Thronfolge- 
fähigkeit. Hätte der Gesetzgeber in $ 1 schon eine solche 
Voraussetzung aufstellen wollen, dann wäre er demgemäß 
verpflichtet gewesen, dies dort mit ausdrücklichen Worten 
zu tun. 
D. A. 1. Da die Krone von selbst. anfällt, ist die nächste 
Folge, daß auch derjenige Herrscher wird, welcher verkindert 
ist, die Regierung anzutreten bezw. abzulehnen, gleichgültig, 
welche Gründe ihn davon abhalten, die Regierung anzutreten 
oder auszuschlagen, seien es solche, welche in seiner Person 
liegen, wie Minderjährigkeit oder geistige Schwäche, seien es 
von außen an ihn herantretende, wie Abhaltung vom Antritt 
durch eine höhere Staatsgewalt oder durch eine Großmacht 
im Wege der Intervention oder Behinderung durch Krieg3- 
gefangenschaft, Verschollenheit u. s. w. 
2. Somit ist der an dem sofortigen Regierungsantritt 
oder dem Regierungsantritt schlechthin Behinderte, wenn ihm 
die Krone anfällt, nicht bloß ein an dem Regierungsantritt 
behinderter Trronfolger, sondern ein an dem Regierungsantritt 
behinderter Herrscher. In dieser Hinsicht besteht kein Unter- 
schied nach der Ursache. So gut Prinz Otto von Bayern, 
obwohl er am Antritt der Regierung dauernd behindert war, 
nicht ein am Regierungsantritt verhinderter Thronfolger blieb, 
sondern ein am Antritt verhinderter König wurde, so, wie das 
gleiche bei dem gegenwärtigen „regierenden Fürsten“ von 
Reufs &. L. oder aus anderem Grunde bei dem gegenwärtigen 
„regierenden Herzog“ Karl Eduard von Sachsen- Koburg- und 
Gotha der Fall ist, ebenso ist Ernst August Herzog von 
Oumberland am 18. Oktober 1884, d. h. im Momente des 
Ablebens des Herzogs Wilhelm von Braunschweig Herzog 
von Braunschweig geworden, obwohl feststand, daß er an dem 
Beginn der Ausübung der Staatsgewalt vom Reiche gehindert 
werden würde, wenn nicht vor diesem Zeitpunkte ein die 
braunschweigische Verfassung abänderndes Gesetz erging,
	        
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