8 51. Der Thronanfall 421
die Unerläßlichkeit der letzteren aus $ 1 ergebe und Schluß-
folgerungen aus dem, was vom (Gesetzgeber nicht gesagt
wurde, den Schlußfolgerungen aus dem, was vom Gesetzgeber
gesagt wurde, stets weichen müssten. Allein $ 3 ist der Sıtz
der Bestimmungen über die Voraussetzungen der Thronfolge-
fähigkeit. Hätte der Gesetzgeber in $ 1 schon eine solche
Voraussetzung aufstellen wollen, dann wäre er demgemäß
verpflichtet gewesen, dies dort mit ausdrücklichen Worten
zu tun.
D. A. 1. Da die Krone von selbst. anfällt, ist die nächste
Folge, daß auch derjenige Herrscher wird, welcher verkindert
ist, die Regierung anzutreten bezw. abzulehnen, gleichgültig,
welche Gründe ihn davon abhalten, die Regierung anzutreten
oder auszuschlagen, seien es solche, welche in seiner Person
liegen, wie Minderjährigkeit oder geistige Schwäche, seien es
von außen an ihn herantretende, wie Abhaltung vom Antritt
durch eine höhere Staatsgewalt oder durch eine Großmacht
im Wege der Intervention oder Behinderung durch Krieg3-
gefangenschaft, Verschollenheit u. s. w.
2. Somit ist der an dem sofortigen Regierungsantritt
oder dem Regierungsantritt schlechthin Behinderte, wenn ihm
die Krone anfällt, nicht bloß ein an dem Regierungsantritt
behinderter Trronfolger, sondern ein an dem Regierungsantritt
behinderter Herrscher. In dieser Hinsicht besteht kein Unter-
schied nach der Ursache. So gut Prinz Otto von Bayern,
obwohl er am Antritt der Regierung dauernd behindert war,
nicht ein am Regierungsantritt verhinderter Thronfolger blieb,
sondern ein am Antritt verhinderter König wurde, so, wie das
gleiche bei dem gegenwärtigen „regierenden Fürsten“ von
Reufs &. L. oder aus anderem Grunde bei dem gegenwärtigen
„regierenden Herzog“ Karl Eduard von Sachsen- Koburg- und
Gotha der Fall ist, ebenso ist Ernst August Herzog von
Oumberland am 18. Oktober 1884, d. h. im Momente des
Ablebens des Herzogs Wilhelm von Braunschweig Herzog
von Braunschweig geworden, obwohl feststand, daß er an dem
Beginn der Ausübung der Staatsgewalt vom Reiche gehindert
werden würde, wenn nicht vor diesem Zeitpunkte ein die
braunschweigische Verfassung abänderndes Gesetz erging,