iV. 3, Milch, Butter, Käse, Speisefette und Speiseöle. 177
$ 19. In den Fällen der $$ 14 und 18 kann neben der Strafe auf Einziehung der verbotswidrig her-
gestellten, verkauften, feilgehaltenen oder sonst in Verkehr gebrachten Gegenstände erkannt werden, ohne
Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht.
Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Ein-
ziehung selbständig erkannt werden.
$ 20. Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln
und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften
in den $$ '6, 17 desselben finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes
mit der Maßgabe Anwendung, daß in den Fällen des $ 14 die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung
angeordnet werden muß. i
$ 21. Die Bestimmungen des $ 4 treten mit dem 1. April 1898 in Kraft.
Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober 1897 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz,
betreffend den Verkehr mit Ersatzmitteln für Butter, vom 12. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 375) außer Kraft.
Bekanntmachung, betr. Bestimmungen zur Ausführung des
Gesetzes über den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und
deren Ersatzmitteln Vom 4 Juli 1897.
Zur Ausführung der Vorschriften in $ 2 und $ 6 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit
Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vom 15. Juni 1897 (RGBlL S$. 475) hat der Bundesrat in
Gemäßheit der $ 12 Nr. 1 und $ 6 Absatz 2 dieses Gesetzes die nachstehenden Bestimmungen beschlossen:
l. Um die Erkennbarkeit von Margarine und Margarinekäse, welche zu Handelszwecken bestimmt
sind, zu erleichtern ($ 6 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatz-
mitteln, vom 15. Juni 1897), ist den bei der Fabrikation zur Verwendung kommenden Fetten und Ölen Sesamöl
zuzusetzen. In 100 Gewichtsteilen der angewandten Fette und Öle muß die Zusatzmenge bei Margarine min-
destens 10 Gewichtsteile, bei Margarinekäse mindestens 5 Gewichtsteile Sesamöl betragen.
‚Der Zusatz des Sesamöls hat bei dem Vermischen der Fette vor der weiteren Fabrikation zu erfolgen.
2. Das nach Nr. 1 zuzusetzende Sesamöl muß folgende Reaktion zeigen:
Wird ein Gemisch von 0,5 Raumteilen Sesamöl und 99,5 Raumteilen Baumwollsamenöl oder Erdnußöl
mit 100 Raumteilen rauchender Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,19 und einigen Tropfen einer 2 pro-
zentigen alkoholischen Lösung von Furfurol geschüttelt, so muß die unter der Ölschicht sich absetzende Salz-
säure eine deutliche Rotfärbung annehmen.
Das zu dieser Reaktion dienende Furfurol muß: farblos sein. .
3. Für die vorgeschriebene Bezeichnung der Gefäße und äußeren Umhüllungen, in welchen Mar-
garine, Margarinekäse oder Kunstspeisefett gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird ($ 2 Absatz 1 des
Gesetzes), sind die anliegenden Muster mit der Maßgabe zum Vorbilde zu nehmen, daß die ‚Länge der die In-
schrift umgebenden Einrahmung nicht mehr als das Siebenfache der Höhe, sowie nicht weniger als 30 em und
nicht mehr als 50 cm betragen darf. Bei runden oder länglich runden Gefäßen, deren Deckel einen größten
Durchmesser von weniger als 35 cm hat, darf die Länge der die Inschrift umgebenden Einrahmung bis auf
15 cm ermäßigt werden. ' , , .
4. Der bandförmige Streifen von roter Farbe in einer Breite von mindestens 2 cm bei Gefäßen bis
zu 35 cm Höhe und in einer Breite von mindestens 5 cm bei Gefäßen von größerer Höhe ($ 2 Absatz 1 des
Gesetzes) ist parallel zur unteren Randfläche und mindestens 3 cm von dem oberen Rande entfernt anzubringen.
Der Streifen muß sich oberhalb der unter Nr. 3 bezeichneten Inschrift befinden und ohne Unterbrechung um
das ganze Gefäß gezogen sein. Derselbe darf die Inschrift und deren Umrahmung nicht berühren und auf den
das Gefäß umgebenden Reifen oder Leisten nicht angebracht sein.
5. Der Name oder die Firma des Fabrikanten, sowie die Fabrikmarke ($ 2 Absatz 2 des Gesetzes)
sind unmittelbar über, unter oder neben der in Nr. 3 bezeichneten Inschrift anzubringen, ohne daß sie den in
Nr. 4 erwähnten roten Streifen berühren. E ,
6. Die Anbringung der Inschriften und der Fabrikmarke (Nr. 3 und 5) erfolgt durch Einbrennen
oder Aufmalen. Werden die Inschriften aufgemalt, so’ sind sie auf weißem oder hellgelbem Untergrunde mit
schwarzer Farbe herzustellen. Die Anbringung des roten Streifens (Nr. 4) geschieht durch Aufmalen. Bis zum
1. Januar 1898 ist es gestattet, die Inschrift „Margarinekäse‘“, „Kunstspeisefett”, die Fabrikmarke und den
roten Streifen auch mittels Aufklebens von Zetteln oder Bändern anzubringen. ö
7. Die Inschriften und die Fabrikmarke (Nr. 3 und 5) sind auf den Seitenwänden des Gefäßes an
mindestens zwei sich gegenüberliegenden Stellen; falls das Gefäß einen Deckel hat, auch auf der oberen Seite
es letzteren, bei Fässern auch auf beiden Böden anzubringen. .
‘ 8. Für die Bezeichnung der würfelförmigen Stücke ($ 2 Absatz 4 des Gesetzes) sind ebenfalls die an-
liegenden Muster zum Vorbilde zu nehmen. Es findet jedoch eine Beschränkung hinsichtlich der Gröhe (Länge
“und Höhe) der Einrahmung nicht statt. Auch darf das Wort „Margarins” in zwel, das Wort ‚Margarine-
käse“ in drei untereinander zu setzende, durch Bindestriche zu verbindende Teile getrennt werden.
9. Auf die beim Einzelverkaufe von Margarine, Margarinekäse und Kunstspeisefett verwend ten
Umhüllungen ($ 2 Absatz 3 des Gesetzes) findet die Bestimmung unter Nr. 3 Satz 1 mit der Mad abe, Be
dung, daß die Länge der die Inschrift umgebenden Einrahmung nicht weniger als 15 om © en; .
Der Name oder die Firma des Verkäufers ist unmittelbar über, unter oder neben der Inschrift anzubringen.
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(MARGARINE) ı MARGARINEKAESE } ‚, KUNST-SPEISEFETT )
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Das Deutsche Reich. Festachrift. 1