IV. 4. Wein und andere geistige Getränke, 179
den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Gienußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-
Gesetzbl. S. 145) ist nicht anzusehen:
l. die anerkannte Kollerbehandlung einschließlich der Haltbarmachung des Weines, auch wenn dabei
Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch wirkenden Klärungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausenblase u. dgl.),
von Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure oder daraus’ entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen;
jedoch darf die Menge des zugesetzten Alkohols, sofern es sich nicht um Getränke handelt, die als Dessert-
weine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprunges in den Verkehr kommen, nicht mehr als ein Raumteil auf
einhundert Raumteile Wein betragen;
2. di: Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein;
3. die Entsäuerung mittels reinen gefällten kohlensauren Kalkes;
4. der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, technisch reinem Stärkezucker,
auch in wässeriger Lösung, sofern ein solcher Zusatz nur erfolgt, um den Wein zu verbessern, ohne seine Menge
erheblich zu vermehren; auch darf der gezuckerte Wein seiner Beschaffenheit und seiner Zusammensetzung
nach, namentlich auch in seinem Gehalt an Extraktstoffen und Mineralbestandteilen nicht unter den Durch-
schnitt der ungezuckerten Weine des Weinbaugebiets, dem der Wein nach seiner Benennung entsprechen soll,
erabgesetzt werden.
$ 3. Es ist verboten die gewerbsmäßige Herstellung oder Nachmachung von Wein unter Verwendung
1. eines Aufgusses von Zuckerwasser oder Wasser auf Trauben, Traubenmaische oder ganz oder teil-
weise entmostete Trauben, jedoch ist der Zusatz wässeriger Zuckerlösung zur vollen Rotweintraubenmaische
zu dem im $ 2 Nr. 4 angegebenen Zwecke mit den dort bezeichneten Beschränkungen behufs Herstellung von
Rotwein gestattet;
2. eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Hefen;
3. von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) oder eingedickten Moststoffen,
unbeschadet der Verwendung bei der Herstellung von solchen Getränken, welche als Dessertweine (Süd-, Süß-
weine) ausländischen Ursprunges in den Verkehr kommen. Betriebe, in welchen eine derartige Verwendung
stattfinden soll, sind von dem Inhaber vor dem Beginne des Geschäftsbetriebs der zuständigen Behörde an-
zuzeigen; . .
e 4. von anderen als den im $ 2 Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen, insbesondere von Saccharin, Dulein
oder sonstigen künstlichen Süßstoffen; IL
5. von Säuren, säurehaltigen Stoffen, insbesondere von Weinstein und Weinsäure, von Bukettstoffen,
künstlichen Moststoffen- oder Essenzen, unbeschadet der Verwendung aromatischer oder arzneilicher Stoffe
bei der Herstellung von solchen Weinen, welche als landesübliche Gewürzgetränke oder als Arzneimittel unter
den hierfür gebräuchlichen Bezeichnungen (Wermutwein, Maiwein, Pepsinwein, Chinawein u. dgl.) in den
Verkehr kommen;
€. von Obstmost und Obstwein, von Gummi oder anderen Stoffen, durch welche der Extraktgehalt
erhöht wird, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im $ 2 Nr. 1, 3, 4.
Getränke, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider oder unter Verwendung eines nach $2
Nr. 4 nicht gestatteten Zusatzes hergestellt sind, dürfen weder feilgehalten noch verkauft werden. Dies gilt
auch dann, wenn die Herstellung nicht gewerbsmäßig erfolgt ist. .
Die Verwertung von Trestern, Rosinen und Korinthen in der Branntweinbrennerei wird durch die
Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt; jedoch unterliegt sie der Kontrolle der Steuerbehörden.
$ 4. Es ist verboten, Wein, welcher einen nach $ 2 Nr. 4 gestatteten Zusatz erhalten hat, oder Rot-
wein, welcher unter Verwendung eines nach $ 3 Abs. 1 Nr. 1 gestatteten Aufgusses hergestellt ist, als Natur-
wein oder unter anderen Bezeichnungen feilzuhalten oder zu verkaufen, welche die Annahme hervorzurufen
ei ind, daß ein derartiger Zusatz nicht gemacht ist. 2.
geeignet ar Die Vorschriften des $ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 finden auch auf Schaumwein Anwendung.
$ 6. Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, muß eine Bezeichnung tragen,
welche das Land und erforderlichen Falles den Ort erkennbar macht, in welchem er auf Flaschen gefüllt worden
ist. Schaumwein, der aus Fruchtwein (Obst- oder Beerenwein) hergestellt ist, muB eine Bezeichnung tragen,
welche die Verwendung von Fruchtwein erkennen läßt. Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrat.
Die vom Bundesrate vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die Preislisten und Weinkarten
sowie in die sonstigen im geschäftlichen Verkehr üblichen Angebote mitaufzunehmen.
. ie nachbenannten Stoffe, nämlich: .
Tesliche Aluminiumsalze (Alaun u. dgl), Baryumverbindungen, Borsäure, Glyzerin, Kermosbeoren,
Magnesiumverbindungen, Salizylsäure, Oxalsäure, unreiner (freien Amylalkohol enthalten er) Sprit,
unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindungen, Teerfarbstoffe Getränk
oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, weinhaltigen oder weinähnlichen Die I an en,
welche bestimmt sind, anderen als Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung
rden. .
nieht ee Burdeurat ist ermächtigt, noch andere Stoffe zu bezeichnen, auf welche dieses Verbot Anwendung
zu finden hat. In . der. einer
, Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, den Vorschriften des $ 7 zuwider,
der dort der der vom Bundesrate gemäß $ 7 bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feilgehalten noch
t in Verkehr gebracht werden. . urn .
verkaufe Desselbe eilt für Rotwein, dessen Gehalt an Schwefelsäure in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt,
ich i 1 Kaliums vorfindet. Diese Bestimmung findet jedoch au
als sich in zwei Gramm neutralen schwefelsauren 0 An sr dischen Ursprunges in den
solche Rotweine nicht Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprung
Verkehr kommen. 12*