Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1078  Nr--  201.  1915.

an  diesen  Tagen  zu  verabreichen.  Der  Einquartierte  hat  sich  in  solchen  Fällen  mit  der
Kost  des  Quartiergebers  zu  begnügen,  die  jedoch  derart  beschaffen  sein  muß,  daß  sie  zur
Sättigung  völlig  ausreicht.  !§*½.

Sollten  sich  Schwierigkeiten  ergeben,  deren  Beseitigung  im  Einvernehmen  mit  den
Quartiergebern  sich  nicht  erreichen  läßt,  so  würde  nur  erübrigen,  die  Truppen  in  eigenen
Küchen  zu  verpflegen.

V.  f.  d.  st.  G.

v.  Voß.

(2)  Bekanntmachung  vom  14.  Dezember  1915,  betreffend  Wolfram  und  Chrom.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntm  achung  vom  15.  März  d.  Is.,  betreffend
gnah

Wolfram,  Chrom,  Molybdän,  Vanadium  und  Mangan,  Röbl.  Nr.  42  S.  240,
wird  die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  13.  d.  Mts.,  betreffend  Wolfram
und  Chrom,  Beschlagnahme  und  Höchstpreis,  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu  überwachen.


Schwerin,  den  14.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

wolfram  und  Chrom.
Beschlagnahme  und  Höchstpreis.

 

Nachstehende  Verordnung  wird  hiermit  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851,  des  Bayerischen  Gesetzes  über  den  Kriegszustand  vom
5.  November  1912  in  Verbindung  mit  der  Königlichen  Verordnung  vom  31.  Juli  1914,
der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915
(RGBl.  S.  357),  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August  1914  in  der
Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (Rel.  S.  516)  in  Verbindung  mit  der  Bekanntmachung
  über  Anderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915  (RG  l.  S.  25)  und  der
Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  September
  1915  (RGl.  S.  603)  sowie  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom
2.  Februar  1915  (RGl.  S.  54)  nebst  Erweiterungen  vom  3.  September  1915  (RGBl.