Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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an den einzelnen Kesseln befindlichen Manometern auf dem Verdeck ein Mano- 
meter angebracht ist. 
§. 10. 
Kesselmarke. An jedem Dampfkessel muß die festgesetze höchste Daampfspannung, der 
Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anferti- 
gung in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben sein. 
III. Prüfung der Dampfkessel. 
§. 11. 
Druckprobe. Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner letzten Zusammen- 
setzung vor der Einmauerung oder Ummantelung unter Verschluß sämmtlicher 
Oeffnungen mit Wasserdruck geprüft werden. 
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampfspannung 
von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen 
Betrage des beabsichtigten Ueberdruckes, bei allen übrigen Dampfkesseln mit 
einem Drucke, welcher den beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären über- 
steigt. Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf den 
Quadratcentimeter verstanden. 
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine blei- 
bende Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie 
sind für undicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Drucke in an- 
derer Form als der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt. 
§. 12. 
Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben, 
oder wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz blos gelegt 
worden sind, so müssen sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der 
Prüfung mittelst Wasserdrucks unterworfen werden. 
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den 
nach Art der Lokomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesse- 
rung oder Erneuerung herausgenommen, oder wenn bei cylindrischen und Sieder- 
kesseln eine oder mehrere Matten neu eingezogen werden, so ist nach der Aus- 
besserung oder Erneuerung ebenfalls die Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzu- 
nehmen. Der völligen Bloslegung des Kessels bedarf es hier nicht. 
§. 13. 
Prüfungs- Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes 
manometer. offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten ge- 
führte amtliche Manometer festgestellt werden. 
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem 
prüfenden Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers bestattet.  
IV. Auf- 
  
 
	        
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