Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

IV 
Zweiter Nachtrag zur Tare 
vom 12. Dezember 1869. 
Zu VI. Waagen. 
Für Prüfung der Laufgewichts- Einrichtung mit Skala an einer 
Brückenwaage werden außer dem der Tragfähigkeit der Brückenwaage entsprechen- 
den Ansatze unter e. noch 5 Silbergroschen als Eichgebühr berechnet. 
Bei Hökerwaagen betragen die Gebühren: 
für die Eichung.................... 4 Sgr., 
für die Berichtigung....................... 1 1/2 " 
für Prüfung ohne Stempelung................ 2 " 
für die Anbringung des die Bezeichnung H W enthal- 
tenden Blechstreifens sind, falls dieselbe von dem 
Eichamt übernommen wird . . . . . . . ........ 2 " 
zu berechnen. 
Berlin, den 6. Mai 1871. 
Die Normal-Eichungskommission. 
Foerster. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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