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§. 137.
Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder Beamten gepfändet
oder in Beschlag genommen worden sind, vorsätzlich bei Seite schafft, zerstört oder in
anderer Weise der Verstrickung ganz oder theilweise entzieht, wird mit Gefängniß
bis zu Einem Jahre bestraft. §. 138.
Wer als Zeuge, Geschworener oder Schöffe berufen, eine unwahre That-
sache als Entschuldigung vorschützt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Monaten
bestraft.
Dasselbe gilt von einem Sachverständigen, welcher zum Erscheinen gesetzlich
verpflichtet ist.
Die auf das Nichterscheinen gesetzten Ordnungsstrafen werden durch vor-
stehende Strafbestimmung nicht ausgeschlossen.
§. 139.
Wer von dem Vorhaben eines Hochverraths, Landesverraths, Münzverbrechens,
Mordes, Raubes, Menschenraubes oder eines gemeingefährlichen Verbrechens zu
einer Zeit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich ist, glaubhafte
Kenntniß erhält und es unterläßt, hiervon der Behörde oder der durch das Ver-
brechen bedrohten Person zur rechten Zeit Anzeige zu machen, ist, wenn das Ver-
brechen oder ein strafbarer Versuch desselben begangen worden ist, mit Gefängniß
zu bestrafen.
§. 140.
Wer dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte
sich dadurch zu entziehen sucht, daß er ohne Erlaubniß entweder das Bundesgebiet
verläßt oder nach erreichtem militairpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundes-
gebietes aufhält, wird mit einer Geldstrafe von funfzig bis zu Eintausend Thalern
oder mit Gefängniß von Einem Monat bis zu Einem Jahre bestraft.
Das Vermögen des Angeschuldigten kann, insoweit als es nach dem Er-
messen des Richters zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden
höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens erforderlich ist, mit Beschlag
belegt werden. §. 141.
Wer einen Deutschen zum Militairdienste einer ausländischen Macht an-
wirbt oder den Werbern der letzteren zuführt, ingleichen wer einen Deutschen
Soldaten vorsätzlich zum Desertiren verleitet oder die Desertion desselben vor-
sätzlich befördert, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren
bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§. 142.
Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf andere Weise zur
Erfüllung der Wehrpflicht untauglich macht oder durch einen Anderen untauglich
machen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Jahre bestraft; auch kann
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
Die-