Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Zwanzigster  Abschnitt.
Raub  und  Erpressung.

§.  249.

Wer  mit  Gewalt  gegen  eine  Person  oder  unter  Anwendung  von  Drohungen
  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben  eine  fremde  bewegliche  Sache
einem  Anderen  in  der  Absicht  wegnimmt,  sich  dieselbe  rechtswidrig  zuzueignen,
wird  wegen  Raubes  mit  Zuchthaus  bestraft.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
sechs  Monaten  ein.

§.  250.
Auf  Zuchthaus  nicht  unter  fünf  Jahren  ist  zu  erkennen,  wenn

1)  der  Räuber  oder  einer  der  Theilnehmer  am  Raube  bei  Begehung  der
That  Waffen  bei  sich  führt;

2)  zu  dem  Raube  Mehrere  mitwirken,  welche  sich  zur  fortgesetzten  Begehung
von  Raub  oder  Diebstahl  verbunden  haben;

3)  der  Raub  auf  einem  öffentlichen  Wege,  einer  Straße,  einer  Eisenbahn,
einem  öffentlichen  Platze,  auf  offener  See  oder  einer  Wasserstraße  begangen
  wird;  

4) der Raub zur Nachtzeit in einem bewohnten Gebäude (§. 243. Nr. 7.)

begangen  wird,  in  welches  sich  der  Thäter  zur  Begehung  eines  Raubes

oder  Diebstahls  eingeschlichen  oder  sich  gewaltsam  Eingang  verschafft  oder
in  welchem  er  sich  in  gleicher  Absicht  verborgen  hatte,  oder

5)  der  Räuber  bereits  einmal  als  Räuber  oder  gleich  einem  Räuber  im

Inlande  bestraft  worden  ist.  Die  im  §.  245.  enthaltenen  Vorschriften

finden  auch  hier  Anwendung.

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  tritt  Gefängnißstrafe  nicht  unter
Einem  Jahre  ein.
§. 251.
Mit  Zuchthaus  nicht  unter  zehn  Jahren  oder  mit  lebenslänglichem  Zuchthaus
  wird  der  Räuber  bestraft,  wenn  bei  dem  Raube  ein  Mensch  gemartert  oder

durch  die  gegen  ihn  verübte  Gewalt  eine  schwere  Körperverletzung  oder  der  Tod
desselben  verursacht  worden  ist.

§.  252.

Wer,  bei  einem  Diebstahle  auf  frischer  That  betroffen,  gegen  eine  Person
Gewalt  verübt  oder  Drohungen  mit  gegenwärtiger  Gefahr  für  Leib  oder  Leben
an-