Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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sie absichtlich zum Nachtheile der ihrer Aufsicht anvertrauten Personen 
oder Sachen handeln; 
2) Bevollmächtigte, welche über Forderungen oder andere Vermögensstücke 
des Auftraggebers absichtlich zum Nachtheile desselben verfügen; 
3) Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner, Wäger, 
Messer, Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Betreibung ihres 
Gewerbes von der Obrigkeit verpflichtete Personen, wenn sie bei den 
ihnen übertragenen Geschäften absichtlich diejenigen benachtheiligen, deren 
Geschäfte sie besorgen. 
Wird die Untreue begangen, um sich oder einem Anderen einen Vermögens- 
vortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu 
Eintausend Thalern erkannt werden. 
Dreiundzwanzigster Abschnitt. 
Urkundenfälschung.  
§. 267. 
Wer in rechtswidriger Absicht eine inländische oder ausländische öffentliche 
Urkunde oder eine solche Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten oder 
Rechtsverhältnissen von Erheblichkeit ist, verfälscht oder fälschlich anfertigt und 
von derselben zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird wegen Ur- 
kundenfälschung mit Gefängniß bestraft. 
§. 268. 
Eine Urkundenfälschung, welche in der Absicht begangen wird, sich oder 
einem Anderen einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Scha- 
den zuzufügen, wird bestraft, wenn   
1) die Urkunde eine Privaturkunde ist, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, 
neben welchem auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt werden 
kann; 
2) die Urkunde eine öffentliche ist, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren, neben 
welchem auf Geldstrafe von funfzig bis zu zweitausend Thalern erkannt 
werden kann. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein, welche 
bei der Fälschung einer Privaturkunde nicht unter Einer Woche, bei der Fälschung 
einer öffentlichen Urkunde nicht unter drei Monaten betragen soll. Neben der 
Gefängnißstrafe kann zugleich auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern erkannt 
werden. 
§. 269. 
Der fälschlichen Anfertigung einer Urkunde wird es gleich geachtet, wenn 
Jemand einem mit der Unterschrift eines Anderen versehenen Papiere ohne dessen 
Willen
	        
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