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(Nr. 654.) Gesetz, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen
Reiche. Vom 9. Juni 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen hiermit im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Die von Frankreich durch den Artikel I. des Präliminar- Friedens vom
26. Februar 1871. abgetretenen Gebiete Elsaß und Lothringen werden in der
durch den Artikel I. des Friedens-Vertrages vom 10. Mai 1871. und den dritten Zu-
satzartikel zu diesem Vertrage festgestellten Begrenzung mit dem Deutschen Reiche
für immer vereinigt.
§. 2.
Die Verfassung des Deutschen Reichs tritt in Elsaß und Lothringen
am 1. Januar 1873. in Wirksamkeit. Durch Verordnung des Kaisers mit Zu-
stimmung des Bundesrathes können einzelne Theile der Verfassung schon früher
eingeführt werden.
Die erforderlichen Aenderungen und Ergänzungen der Verfassung bedürfen
der Zustimmung des Reichstages.
Artikel 3. der Reichsverfassung tritt sofort in Wirksamkeit.
§. 3.
Die Staatsgewalt in Elsaß und Lothringen übt der Kaiser aus.
Bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Reichsverfassung ist der Kaiser bei
Ausübung der Gesetzgebung an die Zustimmung des Bundesrathes und bei der
Aufnahme von Anleihen oder Uebernahme von Garantien für Elsaß und Lothringen,
durch welche irgend eine Belastung des Reichs herbeigeführt wird, auch an die
Zustimmung des Reichstages gebunden.
Dem Reichstage wird für diese Zeit über die erlassenen Gesetze und all-
gemeinen Anordnungen und über den Fortgang der Verwaltung jährlich Mit-
theilung gemacht.
Nach Einführung der Reichsverfassung steht bis zu anderweitiger Regelung
durch Reichsgesetz das Recht der Gesetzgebung auch in den der Reichsgesetzgebung
in den Bundesstaaten nicht unterliegenden Angelegenheiten dem Reiche zu.
§. 4.
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers bedürfen zu ihrer Gültig-
keit