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c) bei der Rübenzuckersteuer und Tabacksteuer der Vergütung, welche
nach den jeweiligen Beschlüssen des Bundesrathes den einzelnen
Bundesregierungen für die Kosten der Verwaltung dieser Steuern
zu gewähren ist,
d) bei den übrigen Steuern mit funfzehn Prozent der Gesammt-
einnahme.
Die außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze liegenden Gebiete
tragen zu den Bundesausgaben durch Zahlung eines Aversums bei.
Bayern, Württemberg und Baden haben an dem in die Bundes-
kasse fließenden Ertrage der Steuern von Branntwein und Bier und an
dem diesem Ertrage entsprechenden Theile des vorstehend erwähnten
Aversums keinen Theil.
§. 17.
Artikel 39. erhält nachstehende Fassung:
Die von den Erhebungsbehörden der Bundesstaaten nach Ablauf
eines jeden Vierteljahres aufzustellenden Quartalextrakte und die nach
dem Jahres- und Bücherschlusse aufzustellenden Finalabschlüsse über die
im Laufe des Vierteljahres beziehungsweise während des Rechnungs-
jahres fällig gewordenen Einnahmen an Zöllen und nach Artikel 38.
zur Bundeskasse fließenden Verbrauchsabgaben werden von den Direktiv-
behörden der Bundesstaaten, nach vorausgegangener Prüfung, in Haupt-
übersichten zusammengestellt, in welchen jede Abgabe gesondert nachzu-
weisen ist, und es werden diese Uebersichten an den Ausschuß des Bun-
desrathes für das Rechnungswesen eingesandt.
Der Letztere stellt auf Grund dieser Uebersichten von drei zu drei
Monaten den von der Kasse jedes Bundesstaates der Bundeskasse schul-
digen Betrag vorläufig fest und setzt von dieser Feststellung den Bundes-
rath und die Bundesstaaten in Kenntniß, legt auch alljährlich die schließ-
liche Feststellung jener Beträge mit seinen Bemerkungen dem Bundes-
rathe vor. Der Bundesrath beschließt über diese Feststellung.
§. 18.
Artikel 40. hat zu lauten:
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 8. Juli
1867. bleiben in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Ver-
fassung abgeändert sind und so lange sie nicht auf dem in Artikel 7.,
beziehungsweise 78. bezeichneten Wege abgeändert werden.
$. 19.
Artikel 48. Absatz 2. wird wie folgt gefaßt:
Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post-
und Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegen-
stände, deren Regelung nach den gegenwärtig in der Norddeutschen Post-
und Telegraphenverwaltung maßgebenden Grundsätzen der reglementarischen
Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist. §. 20.