Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 3. 
Werden die abzustempelnden Papiere mit dem Verzeichniß in dem Büreau 
der Behörde überreicht, so ist sofort die Richtigkeit des Verzeichnisses zu prüfen 
und erforderlichenfalls in Gegenwart des Ueberbringers eine Berichtigung beider 
Exemplare desselben vorzunehmen. Kann die Abstempelung nicht unmittelbar 
vorgenommen werden, so ist dem Ueberbringer das eine der eingereichten Ver- 
zeichnisse quittirt zurückzugeben.  
Bei Einsendungen, welche durch die Post eingehen, tritt sofort eine gleiche 
Prüfung ein. Stimmt die Zahl der eingegangenen Schuldverschreibungen jeder 
Gattung mit dem Verzeichniß nicht überein, oder ist den Vorschriften der §§. 1. 
und 2. in sonstiger Beziehung nicht genügt, so gilt der Antrag auf Abstempelung 
als nicht gestellt, und die Schuldverschreibungen werden ohne Weiteres mit der 
Post unter der Werthangabe, welche der Einsender bei der Uebersendung deklarirt 
hat, unfrankirt zurückgesandt. Mit den Betheiligten wegen Vervollständigung 
des Antrages in Korrespondenz zu treten, ist die Behörde nicht verpflichtet. 
Anträge auf Abstempelung, die aus dem Auslande eingehen, werden nicht 
berücksichtigt. Die mit ihnen etwa eingegangenen Schuldverschreibungen werden 
dem Einsender in der oben angegebenen Weise zurückgesandt. 
§. 4. 
Sendungen von ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien, welche aus 
dem Gebiete des vormaligen Norddeutschen Bundes oder aus Südhessen an eine 
der in dem unter A. anliegenden Verzeichniß unter I. bezeichneten Oberpostkassen 
mit dem Antrage auf Abstempelung rechtzeitig eingehen, genießen, mit Ausschluß 
der Stadtpostsendungen, Freiheit von Porto und Assekuranzgebühr, wenn sie 
äußerlich mit dem Vermerk 
„Inhaberpapiere mit Prämien zur Abstempelung“ 
versehen sind. 
Sofern jedoch die Abstempelung wegen Ungeeignetheit der Papiere oder 
Unvollständigkeit des Antrages nicht erfolgen kann, wird das Porto und die 
Assekuranzgebühr, bei unfrankirter Rücksendung, durch Postvorschuß nachträglich 
eingezogen. 
 Unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen ist die Einsendung 
zur Abstempelung porto- und gebührenfrei, wenn sie von einem Orte in Bayern 
an eine Bayerische Abstempelungsstelle, aus einem Orte in Württemberg an die 
Württembergische Oberpostkasse erfolgt. 
Sendungen an andere als die vorbezeichneten Behörden sind portopflichtig 
und müssen franko erfolgen. 
§. 5. Bei der Feststellung der nach §. 4. des Gesetzes für die Abstempelung 
der Schuldverschreibungen zu entrichtenden Gebühr werden 
375 Franken oder Lire, 
150 Gulden Oesterreichischer Währung, 
143 Gulden Konventionsmünze, 
175 Gulden Niederländisch, 
100 Rubel Silber Russischer Währung 
  
dem
	        
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