— 256 —
§. 3.
Werden die abzustempelnden Papiere mit dem Verzeichniß in dem Büreau
der Behörde überreicht, so ist sofort die Richtigkeit des Verzeichnisses zu prüfen
und erforderlichenfalls in Gegenwart des Ueberbringers eine Berichtigung beider
Exemplare desselben vorzunehmen. Kann die Abstempelung nicht unmittelbar
vorgenommen werden, so ist dem Ueberbringer das eine der eingereichten Ver-
zeichnisse quittirt zurückzugeben.
Bei Einsendungen, welche durch die Post eingehen, tritt sofort eine gleiche
Prüfung ein. Stimmt die Zahl der eingegangenen Schuldverschreibungen jeder
Gattung mit dem Verzeichniß nicht überein, oder ist den Vorschriften der §§. 1.
und 2. in sonstiger Beziehung nicht genügt, so gilt der Antrag auf Abstempelung
als nicht gestellt, und die Schuldverschreibungen werden ohne Weiteres mit der
Post unter der Werthangabe, welche der Einsender bei der Uebersendung deklarirt
hat, unfrankirt zurückgesandt. Mit den Betheiligten wegen Vervollständigung
des Antrages in Korrespondenz zu treten, ist die Behörde nicht verpflichtet.
Anträge auf Abstempelung, die aus dem Auslande eingehen, werden nicht
berücksichtigt. Die mit ihnen etwa eingegangenen Schuldverschreibungen werden
dem Einsender in der oben angegebenen Weise zurückgesandt.
§. 4.
Sendungen von ausländischen Inhaberpapieren mit Prämien, welche aus
dem Gebiete des vormaligen Norddeutschen Bundes oder aus Südhessen an eine
der in dem unter A. anliegenden Verzeichniß unter I. bezeichneten Oberpostkassen
mit dem Antrage auf Abstempelung rechtzeitig eingehen, genießen, mit Ausschluß
der Stadtpostsendungen, Freiheit von Porto und Assekuranzgebühr, wenn sie
äußerlich mit dem Vermerk
„Inhaberpapiere mit Prämien zur Abstempelung“
versehen sind.
Sofern jedoch die Abstempelung wegen Ungeeignetheit der Papiere oder
Unvollständigkeit des Antrages nicht erfolgen kann, wird das Porto und die
Assekuranzgebühr, bei unfrankirter Rücksendung, durch Postvorschuß nachträglich
eingezogen.
Unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen ist die Einsendung
zur Abstempelung porto- und gebührenfrei, wenn sie von einem Orte in Bayern
an eine Bayerische Abstempelungsstelle, aus einem Orte in Württemberg an die
Württembergische Oberpostkasse erfolgt.
Sendungen an andere als die vorbezeichneten Behörden sind portopflichtig
und müssen franko erfolgen.
§. 5. Bei der Feststellung der nach §. 4. des Gesetzes für die Abstempelung
der Schuldverschreibungen zu entrichtenden Gebühr werden
375 Franken oder Lire,
150 Gulden Oesterreichischer Währung,
143 Gulden Konventionsmünze,
175 Gulden Niederländisch,
100 Rubel Silber Russischer Währung
dem