Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Es wird vorbehalten, nach Bewandniß der Umstände andere Fristen zur 
Vorlegung der periodischen Nachweisungen zu bestimmen. 
Der Antragsteller bleibt verpflichtet, jede weitere zur Prüfung und Ju- 
stifizirung der in die Nachweisung aufgenommenen Beträge erforderliche Auskunft 
dem Buandsrathe oder den von demselben beauftragten Behörden oder Beamten 
zu ertheilen. 
Bei Einreichung der ersten Nachweisung ist zugleich der Anspruch auf 
Entschädigung selbst durch Angabe des lästigen Privatrechtstitels, worauf die 
bisherige subjektive Befreiung von der Wechselstempelsteuer beruht, unter Vor- 
legung der Beweismittel zu begründen. 
Berlin, den 23. Juni 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
 Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
 
	        
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