Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Order vom 29. Juli 1870. provisorisch eingesetzte Kommando-Abtheilung 
fungirt fortan nur als integrirender Theil des Marineministeriums, resp. 
als Organ des Marineministers. 
2) Dem Marineminister wird neben den ihm als Verwaltungschef zustehenden 
Rechten und Pflichten, zu welchen namentlich die Regelung des Geschäfts- 
ganges innerhalb des Ministeriums, und zwischen letzterem und den 
untergebenen Verwaltungsbehörden zu zählen ist, von jetzt ab auch die 
Ausübung aller dem bisherigen Oberkommando obgelegenen Dienst- 
befugnisse, einschließlich der höheren Militairgerichtsbarkeit und Disziplinar- 
strafgewalt, übertragen. 
3) Unter dem Marineminister leitet der Präses die Geschäfte des Marine- 
ministeriums. Derselbe ist in allen Beziehungen der stetige Vertreter 
des Ministers, und ist ihm das gesammte Personal des Marineministe- 
riums untergeben, sowie sämmtliche Personen und Behörden der Marine- 
verwaltung. Derselbe ist mitverantwortlich für eine geregelte, einheit- 
liche und sachgemäße Behandlung der Geschäfte der gesammten Marine- 
verwaltung. Er entscheidet und unterzeichnet selbststündig in allen den 
Angelegenheiten,  in denen der Minister sich die Entscheidung nicht vor- 
behalten hat. 
Dem Präses steht die Disziplinarstrafgewalt eines Divisions- 
Kommandeurs zu, und verbleibt derselbe auch, Behufs gelegentlicher 
Vertretung des Ministers in Behinderungsfällen, im Besitze der ihm ver- 
liehenen höheren Gerichtsbarkeit.  
4) Alle Verfügungen und Befehle in Kommando-Angelegenheiten, welche 
nicht von Mir ausgehen, werden fortan unter der Firma des Marine- 
ministers, oder in dessen Vertretung „für den Marineminister“, durch 
den Präses erlassen.  
5) Die in Personal-Angelegenheiten bisher vom Oberkommando der Ma- 
rine ausgegangenen Immediat-Eingaben werden Mir für die Folge, auf 
Grund der von dem Präses gemachten bezüglichen Vorschläge, durch den 
Minister eingereicht. Sie gelangen nach Meiner Entscheidung durch den 
Marineminister an das Marineministerium zur Verkündigung und Aus- 
führung zurück. 
6) Diejenigen Verwaltungsvorschriften und Verfügungen des Marine- 
ministers, welche bisher durch Vermittelung des Oberkommandos der 
Marine an die Stationskommandos, an die Geschwader- oder Schiffs- 
kommandos gelangten, werden fortan direkt durch den Marineminister 
oder das Marineministerium an die genannten Kommandos, die Marine- 
Intendantur und die Lokalverwaltungen erlassen. 
7) Behufs der Kontrole über die Ausführung Meiner Befehle und der in 
Meinem Namen und Auftrage erlassenen reglementarischen Ministerial- 
vorschriften, werden die verschiedenen Marinetheile regelmäßigen Inspi- 
zirungen unterworfen, die in Meinem Namen durch den General- 
Inspekteur der Marine, oder im Auftrage des Marineministers durch 
den 
 
	        
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