Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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In Hessen südlich des Main werden als Bundesgesetze eingeführt, 
und zwar: 
I. vom Tage der Wirksamkeit der Verfassung an: 
das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffent- 
lichen Spielbanken, vom 1. Juli 1868., 
das Gesetz über die Einführung der Telegraphen- Freimarken vom 
16. Mai 1869. 
II. vom 1. Juli 1871. an: 
das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. 
In dem Hohenzollernschen Lande wird vom Tage der Wirksamkeit der 
Verfassung an eingeführt das Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer, vom 
10. Juni 1869. 
Die Erklärung der übrigen im Norddeutschen Bunde ergangenen Gesetze 
zu Bundesgesetzen bleibt, soweit diese Gesetze auf Angelegenheiten sich beziehen, 
welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des Deutschen Bundes unterliegen, 
der Bundesgesetzgebung vorbehalten. 
III. 
Die vorstehend festgestellte Verfassung des Deutschen Bundes erleidet hin- 
sichtlich ihrer Amnwendung auf das Königreich Bayern nachstehende Beschrän- 
kungen:  §. 1. 
Das Recht der Handhabung der Aufsicht Seitens des Bundes 
über die Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse und dessen Recht 
der Gesetzgebung über diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das 
Königreich Bayern. 
Das Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht und 
Gesetzgebung über das Eisenbahnwesen, dann über das Post- und 
Telegraphenwesen erstreckt sich auf das Königreich Bayern nur nach 
Maßgabe der in den §§. 3. und 4. enthaltenen Bestimmungen. 
§. 2. 
Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Abgrenzung der 
Wahlbezirke in Bayern in Ermangelung der bundesgesetzlichen Fest- 
stellung von der Königlich Bayerischen Regierung bestimmt werden. 
§. 3. 
Die Artikel 42. bis einschließlich 46. der Bundesverfassung sind 
auf das Königreich Bayern nicht anwendbar. 
Dem Bunde steht jedoch auch dem Königreiche Bayern gegen- 
über das Recht zu, im Wege der Gesetzgebung einheitliche Normen für 
die Konstruktion und Ausrüstung der für die Landesvertheidigung wich- 
tigen Eisenbahnen aufzustellen. 
§. 4.
	        
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